Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nützt, habe ich — ich glaube überhaupt zum erstenmal — auf- 
gestellt und dann aber auch zu Folgerungen verwertet“. M. legt 
also offenbar Wert auf seine Originalität, während er mit 
seiner Behauptung der Originalität meiner Ansicht schon deren 
Unrichtigkeit erwiesen zu haben glaubt. 
Die Unterscheidung nun, welche M. zwischen kirchenver- 
mögensrechtlicher Gesetzgebung und Verwaltung macht, dürfte 
wohl schon sehr alt sein, so alt wie die Unterscheidung von 
(sesetzgebung und Verwaltung überhaupt. Die Anwendung aber, 
welche M. von dieser Unterscheidung für die Frage der Ver- 
fassungsmäßigkeit der KGO. macht, ist entschieden unrichtig. 
Richtig ist nur, daß für die Dreiteilung, welche die Ver- 
fassung unter den Angelegenheiten der Kirchen vornimmt, die 
Gesetzgebung im Vordergrunde stehe; aber das ist doch nur 
deshalb der Fall, weil es selbstverständlich ist, daß die 
Verwaltung aller kirchlichen Angelegenheiten den Glaubens- 
gesellschaften selbst zusteht. Die VU. stellt fest, wo Kirchenrecht 
und wo staatliches Recht für die Kirche maßgebend sei und 
wo etwa zum kirchlichen Anordnungsrecht ein staatliches ergän- 
zend hinzutrete. Unrichtig ist Ms. „Verwertung“ dieser Vorder- 
grundsstellung. M. ist der Ansicht, daß aus der Zuständigkeit 
des Staates zur Gesetzgebung für die Zuständigkeit zur Ver- 
waltung gar nichts folge! 
Aus der Verteilung der Zuständigkeit zur Gesetzgebung für 
sich allein freilich folgt für die Verwaltungszuständigkeit nichts. 
Aber daraus folgt doch nicht, wie MEURER meint, daß nun der 
Staat durch seine gewöhnliche Gesetzgebung über diese Verwaltung 
verfügen dürfe, wie er will. MEURER übersieht, dab es außer 
der Verleihung der Anordnungsbefugnisse auch noch andere 
Gründe geben kann und gibt, welche das Recht der Glaubens- 
gesellschaften zur Selbstverwaltung sichern. 
MEURER stellt die Sache so hin, als sei ein Vermögensver- 
walter für das ortskirchliche Vermögen gar nicht vorhanden,
	        
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