Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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War in der vorigen Periode der Wahlzensus auf Pacht, 
Miete etc. basiert, die wiederum die Steuern als solche reprä- 
sentierten, so spaltet sich in dieser Periode die praktische Zen- 
susgesetzgebung in zwei große Gruppen, die aber beide eine 
Fortbildung des Zensus der vorigen Periode darstellen. 
Die eine Staatengruppe geht nämlich auf die Forderung der 
reinen Persönlichkeit als Zensusgrundlage ein, indem sie den 
Schwerpunkt des Wahlzensus, bei der Weiterentwicklung seine 
frühere Grundlage betonend, vom sozialen auf das ethische Mo- 
ment verlegt und dieses durch die Bedingungen des Familien- 
hauptes, guten Rufes, festen Wohnsitzes u. s. w. praktisch zum 
Ausdruck bringt, — das Okkupationssystem (occupier system) ?°. 
Die andere ignoriert die frühere Grundlage des Wahlzensus 
ganz, behält ihn vornehmlich als soziale Schranke bei und baut 
auf dem Steuersystem weiter, indem sie lediglich die in der 
Periode der industriellen Gesellschaft aufgestellten Steuerbe- 
dingungen dem Verhältnisse des städtischen Arbeitertums an- 
paßt, — das Proprietätssystem °*. 
Beiden Gruppen eigentümlich sind aber noch immer die 
sozialen Bestimmungen, wie Schulbildung, Gewerbesteuer etc., 
die die Grenzlinien zwischen städtischem und ländlichem Arbeiter- 
tume ziehen”. 
82. Gestaltung des Wahlzensus zu Gunsten 
des ländlichen Arbeitertums. 
Aber schon mit dem ersten Schritte in die Periode des 
Massenzensus waren sich Männer mit dem Scharfblicke eines 
Lowe in England und PALmA in Italien wohl bewußt, daß man 
Rechte, die dem städtischen Arbeitervolke zuteil wurden, dem 
ländlichen infolge der Gemeinschaftlichkeit der Lage nicht auf 
25 Vgl. GEORG MEYER, S. 382. 
26 Vgl. PALMA, Corso di diritto costitutionale, Florenz 1884—86 II, 112. 
?7 Vgl. S. 226, 271, 273.
	        
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