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dern unter Umständen auch wählbar. Wohl heißt es in den
meisten Parlaments-Wahlausschreibungen, daß auf dem Lande
(in the counties) „knights“ Ritter zu wählen seien, doch galt
diese Bestimmung nur als Sollvorschrift *.
Gleichwohl kann man in jener Zeit nicht von einem allge-
meinen Wahlrecht sprechen, da sämtliche Hörige und Leibeigene
vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, auf der anderen Seite aber
auch nicht von einem eigentlichen Wahlzensus, da eben jener
Klasse überhaupt keine Rechtssubjektivität zukam.
I. Periode des Staatsbürgerzensus.
1) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein-
flusse der Naturrechtsidee 1429—1832.
In den Parlamentsausschreibungen wurde zuweilen statt
des Ausdruckes „Liberi homines“ die Bezeichnung „Libere
tenentes“ gebraucht statt freemen — freeholders. Letztere waren
nämlich freie Männer, welche ein freieigen Gut besaßen. Daß
aber der Ausdruck freeholders, wenn er in den Parlamentsaus-
schreibungen statt freemen vorkam, nicht den Ausschluß der
übrigen freien Männer bedeutete, geht aus dem steten Zusatze
„freeholders and whole community of each county“ hervor, sowie
aus den zahlreichen Steuer- und Wahlakten jener Zeit?®. Taxa-
tion und representation wurden nach und nach korrelative Be-
griffe. Aber das Wort war ein Zeichen, daß etwas in der Luft
lag: der eigentliche Wahlzensus. Dieser kam auch und zwar im
großen Maßstabe 1429 unter König Heinrich VI.
Wahlfähig sollten fortan nur die sog. 40 shillings-freeholders
sein, d.h. nur jene freien Männer, welche ein freieigen Gut mit
jährlichem Reinertrag von 40 Schilling (1831 gewertet zu 20 £ =
400 M.?®) besaßen: „Que les Chivalers des Countees deins le
Roialme Dengleterre, a esliers a venir a les parlementz en apres
# Vgl. Ibid. p. 86. 3 Cox p. 77 fl.
® Vgl. E. FiscHEL, Die Verfassung Englands, Berl. 1862 S. 378.