Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sonders drei Momente, welche den alten Wahlzensus im Sinne 
dieser Periode fortentwickelten. 
Besonders war es die Identure-Wahl (Indirekte Wahl), die 
das Wahlrecht der Bevölkerung zum größten Teile paulatim et 
insensatim in die Hände weniger, oder gar einzelner Personen 
spielte. „Indenture“ war ursprünglich nur der Name für das of- 
fizielle Schriftstück, auf welchem der sheriff zum Zwecke der 
Mitteilung an den König den Wahlvorgang und die Namen der 
Gewählten protokollierte.e Es wurde unterschrieben von dem 
sheriff, der als Wahlkommissär fungiert hatte, und mehr oder 
weniger des Lesens und Schreibens kundigen Wählern. Daher 
der Name „Identure“ (von idem) Bestätigung des vom sheriff 
verfaßten Wahlprotokolls von Seite der Wähler. Nach und nach 
entstand aber der Mißbrauch, daß die Wähler einzelne Personen 
beauftragten, in ihrem Auftrage nicht bloß das Wahlprotokoll 
zu unterschreiben, sondern lieber gleich das Wahlgeschäft ganz 
zu besorgen. Aus dem vorübergehenden Auftrage wurde sodann 
eine Gewohnheit, aus der Gewohnheit ein Recht. Und so kam 
es, daß in vielen Gegenden, in weiten Strecken nicht mehr das 
Volk wählte, sondern in den boroughs der Magistrat, in den 
counties der sheriff, d. h. der König, oder Genior einer ade- 
ligen Familie %. 
Nur ein Beispiel dieser Art aus frühester Zeit unter Hein- 
rich V. (1413—1422), das Prynne in seinen Brevia Parlamen- 
taria gibt: „Prediceti Major et Coneives (es waren 13) in Üom. 
predicto (es war York) tunc existentes, et plenam potestatem de 
tota communitate civitatis predictae habentes unanimi assensu et 
voluntate libere et indifferenter eligerunt duo cives idoneos et 
discretos #,..“ Die Folgen der Wahlen „by identure“ nach dem 
Verlauf von 400 Jahren waren, daß das Wahlrecht des engli- 
* Cox p. 127. 
# Vgl. J. MURDOCH, A history of constitutional reform, Lond. 1885, 
pP: 33 ff.
	        
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