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sonders drei Momente, welche den alten Wahlzensus im Sinne
dieser Periode fortentwickelten.
Besonders war es die Identure-Wahl (Indirekte Wahl), die
das Wahlrecht der Bevölkerung zum größten Teile paulatim et
insensatim in die Hände weniger, oder gar einzelner Personen
spielte. „Indenture“ war ursprünglich nur der Name für das of-
fizielle Schriftstück, auf welchem der sheriff zum Zwecke der
Mitteilung an den König den Wahlvorgang und die Namen der
Gewählten protokollierte.e Es wurde unterschrieben von dem
sheriff, der als Wahlkommissär fungiert hatte, und mehr oder
weniger des Lesens und Schreibens kundigen Wählern. Daher
der Name „Identure“ (von idem) Bestätigung des vom sheriff
verfaßten Wahlprotokolls von Seite der Wähler. Nach und nach
entstand aber der Mißbrauch, daß die Wähler einzelne Personen
beauftragten, in ihrem Auftrage nicht bloß das Wahlprotokoll
zu unterschreiben, sondern lieber gleich das Wahlgeschäft ganz
zu besorgen. Aus dem vorübergehenden Auftrage wurde sodann
eine Gewohnheit, aus der Gewohnheit ein Recht. Und so kam
es, daß in vielen Gegenden, in weiten Strecken nicht mehr das
Volk wählte, sondern in den boroughs der Magistrat, in den
counties der sheriff, d. h. der König, oder Genior einer ade-
ligen Familie %.
Nur ein Beispiel dieser Art aus frühester Zeit unter Hein-
rich V. (1413—1422), das Prynne in seinen Brevia Parlamen-
taria gibt: „Prediceti Major et Coneives (es waren 13) in Üom.
predicto (es war York) tunc existentes, et plenam potestatem de
tota communitate civitatis predictae habentes unanimi assensu et
voluntate libere et indifferenter eligerunt duo cives idoneos et
discretos #,..“ Die Folgen der Wahlen „by identure“ nach dem
Verlauf von 400 Jahren waren, daß das Wahlrecht des engli-
* Cox p. 127.
# Vgl. J. MURDOCH, A history of constitutional reform, Lond. 1885,
pP: 33 ff.