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Bei einer solchen Mißstimmung im Volke wagte die Verfassung
vom 3. September 1791 den angefochtenen Wählbarkeitszensus nicht
mehr aufrecht zu halten, sie ließ vielmehr die Zensusbedingungen
für die Abgeordneten völlig fallen, behielt den Primärzensus un-
verändert bei und legte nun das Hauptgewicht auf den Wahl-
zensus für die Assemblees &lectorales:
In den Städten über 6000 Einwohner befähigte zu die-
sen: (rundbesitz zu Eigentum oder Nutznießung mit einem jähr-
lichen Einkommen im Werte von 200, oder ein Haus mit einem
solchen von 150 Arbeitstagen. Für Städte unter 6000 Einwohnern
mußte ein aus Besitz oder Grundrecht hervorgehendes Einkon-
men von 150 Arbeitstagen, oder jährliche Miete eines Wohn-
hauses von 100 Arbeitstagen nachgewiesen werden.
Auf dem Lande endlich wurden nur Grundeigentümer
oder Nutznießer mit einem Einkommen im Werte von 150 Ar-
beitstagen, Pächter oder Meier mit einem solchen von 400 Ar-
beitstagen zugelassen 19.
Wohl bedeuteten diese Bestimmungen den ersten gegenüber
eine bedeutende Milderung, aber der negative Geist, der sich
schon in der Constituante gezeigt hatte, war nunmehr im Volke
bereits so radıkal geworden, daß die auf Grund dieser Zensus-
bestimmungen gewählte Legislative dem Drängen nach vollstän-
diger Beseitigung des Zensus keinen dauernden Widerstand lei-
sten konnte. Sie ließ denn auch die von ihr ausgeschriebenen
Konventswahlen durch das Dekret vom 10. August 1792 auf
Grund eines zensuslosen Wahlrechts vornehmen, das sodann der
Konvent in seine Verfassung vom 24. Juni 1793 aufnahm !%,
Eine weitere praktische Wirkung aber hatte dieses zensus-
lose Wahlrecht nicht, da an Stelle der Verfassung durch einen
Beschluß vom 10. Oktober 1793 der absolute Konvent und
Wohlfahrtsausschuß trat, dessen Schreckensherrschaft dann not-
107 Verf. v. 3. Sept. 1791 Tit. III chap. I sect. II Art. 2, 7.
108 Verf, v. 24. Juni 1793 Art. 11, 28.