Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wendig einen Umschwung der Anschauungen zur Folge hatte. 
In der Tat trat auch schon wieder zu Anfang des Jahres 
1795 eine Kommission von 11 Männern, meist konservativer Ge- 
sinnung, zur Vorbereitung einer neuen Verfassung zusammen. 
Ihre Haltung in der Zensusfrage erklärt sich vollkommen aus 
ihrem schwierigen Standpunkte: Auf der einen Seite mochten 
sie das Wahlrecht nicht als individuelles Recht behandeln und 
so von einem Zensus absehen, auf der anderen Seite konnten 
sie es auch nicht als öffentliches Recht proklamieren, denn sie 
wagten es nicht, „eine durch die Stimme zweier auf einander 
folgender Versammlungen geheiligte Tatsache zu richten“. So 
griff man denn in der Hauptsache auf die Zensusbestimmungen 
vom Jahre 1791 zurück !”. 
In der Direktorialverfassung vom 22. August 1795 wurde 
demnach das aktive Wahlrecht von einer direkten Steuerzah- 
lung überhaupt abhängig gemacht, die für Nichtsteuerpflichtige 
auf eine freiwillige Personalsteuer im Werte von 3 ländlichen 
Arbeitstagen festgesetzt wurde. 
Zum Wahlmann befähigte in den Städten über 6000 Ein- 
wohner: Besitz oder Nutznießung eines Gutes mit einem Jähr- 
lichen Einkommen im Werte von 200 oder Miete einer Woh- 
nung im Werte von 150 Arbeitstagen, sowie Pacht eines Grund- 
stückes im Werte von 200 Arbeitstagen. In Städten unter 6000 
Einwohnern: Besitz oder Nutznießung eines Gutes mit einem 
Einkommen in der Höhe von 150, Miete einer Wohnung oder 
Pacht eines Grundstückes im Werte von 100 Arbeitstagen. 
Auf dem Lande genügte Eigentum oder Besitz eines 
Gutes mit einem Einkommen von 100 oder Pacht eines solchen 
im Werte von 200 Arbeitstagen!'!®, 
Für den Abgeordneten bestand kein Zensus. 
So blieb der Weahlzensus bestehen, bis sich Frankreich 
10 DUVERGIER I], 340 f. 
10 Verf. v. 22. Aug. 1795 Art. 85.
	        
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