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wendig einen Umschwung der Anschauungen zur Folge hatte.
In der Tat trat auch schon wieder zu Anfang des Jahres
1795 eine Kommission von 11 Männern, meist konservativer Ge-
sinnung, zur Vorbereitung einer neuen Verfassung zusammen.
Ihre Haltung in der Zensusfrage erklärt sich vollkommen aus
ihrem schwierigen Standpunkte: Auf der einen Seite mochten
sie das Wahlrecht nicht als individuelles Recht behandeln und
so von einem Zensus absehen, auf der anderen Seite konnten
sie es auch nicht als öffentliches Recht proklamieren, denn sie
wagten es nicht, „eine durch die Stimme zweier auf einander
folgender Versammlungen geheiligte Tatsache zu richten“. So
griff man denn in der Hauptsache auf die Zensusbestimmungen
vom Jahre 1791 zurück !”.
In der Direktorialverfassung vom 22. August 1795 wurde
demnach das aktive Wahlrecht von einer direkten Steuerzah-
lung überhaupt abhängig gemacht, die für Nichtsteuerpflichtige
auf eine freiwillige Personalsteuer im Werte von 3 ländlichen
Arbeitstagen festgesetzt wurde.
Zum Wahlmann befähigte in den Städten über 6000 Ein-
wohner: Besitz oder Nutznießung eines Gutes mit einem Jähr-
lichen Einkommen im Werte von 200 oder Miete einer Woh-
nung im Werte von 150 Arbeitstagen, sowie Pacht eines Grund-
stückes im Werte von 200 Arbeitstagen. In Städten unter 6000
Einwohnern: Besitz oder Nutznießung eines Gutes mit einem
Einkommen in der Höhe von 150, Miete einer Wohnung oder
Pacht eines Grundstückes im Werte von 100 Arbeitstagen.
Auf dem Lande genügte Eigentum oder Besitz eines
Gutes mit einem Einkommen von 100 oder Pacht eines solchen
im Werte von 200 Arbeitstagen!'!®,
Für den Abgeordneten bestand kein Zensus.
So blieb der Weahlzensus bestehen, bis sich Frankreich
10 DUVERGIER I], 340 f.
10 Verf. v. 22. Aug. 1795 Art. 85.