Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ab und der Anschein bleibt, als fehlte jetztim diesseitigen Bayern 
der Rechtsboden dazu. Darauf beruht auch die Ansicht MEU- 
RERs, der mit dem Gesetzgebungsrecht des Staats für die öff. 
Glaubensgesellschaften eine Rechtslage behauptet, wonach sie 
darauf angewiesen seien, abzuwarten, bis dieser Gesetzgeber 
ihnen den örtlichen Vermögensverwalter bestimme. Auf diese 
Weise werden die Glaubensgesellschaften förmlich hypnoti- 
siert. MEURER meint, die Verfassungsurkunde beschränke den 
Gesetzgeber nur darin, daß er die kirchliche Vermögens- 
verwaltung nicht mehr, wie er 1806 und 1809 getan, auf den 
Staat selbst übertragen dürfe. Damit kommt MEURER zwar 
dem Richtigen nahe, aber er irrt, indem er diese Unzu- 
lässigkeit aus dem Aufsichtsrechte des $ 75 R.E. ableitet. M. 
folgert so: weil die VU. dem Staat in Sachen der Vermögens- 
verwaltung ausdrücklich und im Gegensatze zu 8 85 des R.E. 
von 1809 nur die oberste Aufsicht gewährt, so folgt, daß er die 
Verwaltung selbst nicht übernehmen dürfe und zwar auch nicht 
durch einen Akt der gewöhnlichen Gesetzgebung. Richtig ist 
daran nur, daß der $75 des Rel.-Ed. dem Staat die Verwaltung 
nicht überträgt. Das Verbot der Uebernahme der Verwaltung 
aber folgt aus etwas anderem. Dasselbe geht, wie gezeigt, daraus 
hervor, daß diese Verwaltung eine innere kirchliche Angelegen- 
heit ist und unter die Gegenstände des Art. 38 der VU. gehört. 
Daß es sich in allen Sachen der kirchlichen Verwaltung 
um Angelegenheiten handelt, welche die Glaubensgesellschaften 
selbst zu verwalten haben, auch wenn etwa der Gesetzgeber — 
befugt oder unbefugt — regelnd eingreift, das zeigt sich bei 
genauem Zusehen sofort. Für die Sachen des $ 38 ist kaum 
ein Nachweis nötig. Man braucht nur das Verzeichnis dieser 
Gegenstände zu überblicken, um zu sehen, daß es sich bei den 
meisten derselben, wie bei der Glaubenslehre, der Feier des 
Gottesdienstes, der geistlichen Amtsführung u. a. um Dinge 
handelt, die der Staat schon der Natur des Gegenstandes nach
	        
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