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ab und der Anschein bleibt, als fehlte jetztim diesseitigen Bayern
der Rechtsboden dazu. Darauf beruht auch die Ansicht MEU-
RERs, der mit dem Gesetzgebungsrecht des Staats für die öff.
Glaubensgesellschaften eine Rechtslage behauptet, wonach sie
darauf angewiesen seien, abzuwarten, bis dieser Gesetzgeber
ihnen den örtlichen Vermögensverwalter bestimme. Auf diese
Weise werden die Glaubensgesellschaften förmlich hypnoti-
siert. MEURER meint, die Verfassungsurkunde beschränke den
Gesetzgeber nur darin, daß er die kirchliche Vermögens-
verwaltung nicht mehr, wie er 1806 und 1809 getan, auf den
Staat selbst übertragen dürfe. Damit kommt MEURER zwar
dem Richtigen nahe, aber er irrt, indem er diese Unzu-
lässigkeit aus dem Aufsichtsrechte des $ 75 R.E. ableitet. M.
folgert so: weil die VU. dem Staat in Sachen der Vermögens-
verwaltung ausdrücklich und im Gegensatze zu 8 85 des R.E.
von 1809 nur die oberste Aufsicht gewährt, so folgt, daß er die
Verwaltung selbst nicht übernehmen dürfe und zwar auch nicht
durch einen Akt der gewöhnlichen Gesetzgebung. Richtig ist
daran nur, daß der $75 des Rel.-Ed. dem Staat die Verwaltung
nicht überträgt. Das Verbot der Uebernahme der Verwaltung
aber folgt aus etwas anderem. Dasselbe geht, wie gezeigt, daraus
hervor, daß diese Verwaltung eine innere kirchliche Angelegen-
heit ist und unter die Gegenstände des Art. 38 der VU. gehört.
Daß es sich in allen Sachen der kirchlichen Verwaltung
um Angelegenheiten handelt, welche die Glaubensgesellschaften
selbst zu verwalten haben, auch wenn etwa der Gesetzgeber —
befugt oder unbefugt — regelnd eingreift, das zeigt sich bei
genauem Zusehen sofort. Für die Sachen des $ 38 ist kaum
ein Nachweis nötig. Man braucht nur das Verzeichnis dieser
Gegenstände zu überblicken, um zu sehen, daß es sich bei den
meisten derselben, wie bei der Glaubenslehre, der Feier des
Gottesdienstes, der geistlichen Amtsführung u. a. um Dinge
handelt, die der Staat schon der Natur des Gegenstandes nach