Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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der herrschenden Gesellschaftsklasse selbst dreht, zeigt sich doch 
ein stetes Wachstum der Wählerzahl !!$, 
  
  
Jahr | Wahlkolleg. | Bevölker. Zahl iZahl d. Wahlb, 0/, der Ber. 
  
  
  
| Arrondissement | 47 000 | 0,16 
1815 | Departement | 29574963 1950 | 0,07 
: Arrondissement | 99 125 | 0,32 
1824 ı Departement ' 81274 000 24 428 | 0,08 
ein Umstand, der, wie wir sehen werden, das Festhalten dieses 
hohen Zensus bis zum Jahre 1830 bedingte. 
3. Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein- 
flusse derindustriellen Gesellschaft 1830—1848. 
Aber durch eben diesen „double vote“ hatte die obere 
Schicht der herrschenden Gesellschaft den übrigen Teil am wun- 
desten Punkte, an der &galit& innerhalb der realen Machtver- 
hältnisse getroffen und so den Keim zur Julirevolution gelegt. 
Denn als auch die seit Anfang der Restauration frisch aufstre- 
bende industrielle Gesellschaft auf das Gebiet der Politik über- 
zugreifen begann, machte mit ihr der durch das Wahlgesetz vom 
Jahre 1820 betroffene Teil der alten Gesellschaft gemeinsame 
Sache, und als gar Karl X. durch seine Ordonnanz vom 25. Juli 
1830 das Wahlrecht zu Gunsten des Großgrundbesitzes noch 
weiter einschränken wollte, waren sie es, die die Julirevolution 
in Szene setzten und mit Hilfe des großen Volkes siegten '!". 
Der Erfolg war, daß sich der Unterschied innerhalb der 
alten Gesellschaft ausglich und die Industriellen, wenn auch nur 
in sehr beschränktem Maße, als gleichberechtigt aufgenommen 
wurden: Das Wahlgesetz vom 19. April 1831 bedingte nämlich 
das aktive Wahlrecht durch eine Steuerzahlung von 200 fs, für hohe 
Bildung von 100 fs., das passive durch eine solche von 500 fs.,1'®, 
116 GARLO SCHANZER op. cit. abgedr. im Bulletin de l’institut int er- 
national de statistique, Rome 1893 VII, 91. 
117 (4, MEYER, 8. 99. 
118 W. G. v. 19. Apr. 1831 Art. 1, 3, 59.
	        
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