Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ohne Präge in den Umlauf getreten war, so unscheinbar und 
abgegriffen, daß man später seine Legende in ein Erwartungs- 
recht der Völker umzudeuten wagen durfte“’®® Gleichwohl 
gingen die deutschen Einzelstaaten in der folgenden Zeit, teils 
noch unter dem frischen Eindruck des Befreiungskrieges, teils 
auch erst vom Sturme der französischen Julirevolution mitge- 
rissen zum Konstitutionalismus über. Und mag sich dieser auch 
im hohen Maße unter französischem und indirekt englischem 
Einflusse entwickelt haben, so wirken doch speziell bei der Zu- 
sammensetzung der Landtage die früheren deutschen Verfas- 
sungszustände stärker nach, denn sie weisen meist eine ständische 
Gliederung auf. 
So sporadisch und unabhängig von einander nun auch die 
Verfassungen in den Einzelstaaten auftauchten, in der Frage des 
Wahlzensus zeigen sie sich nur als Spielarten der Idee von der 
Proprietätsmoral: 
Die Wablfähigkeit und Wählbarkeit im Stande der Ritter- 
gutsbesitzer war meist durch den Besitz eines „landtäflichen“ 
Rittergutes bedingt, ohne feste Normierung des Wertes, da man 
sich die Aufnahmefähigkeit der einzelnen in die Matrikel für den 
konkreten Fall vorbehielt. Gleichwohl finden sich auch einzelne 
Staaten, wie Sachsen, Hessen u. a., die eine allgemeine Fest- 
setzung für nötig erachteten und uns so einen interessanten Ein- 
blick in den Begriff der Landtagsfähigkeit eines Rittergutes ge- 
währen. 
Schon stärker als im Stande der Rittergutsbesitzer tritt im 
Wahlrecht von Stadt und Land der Zensusunterschied zwischen 
Wahlfähigkeit und Wählbarkeit hervor. In den Städten lautet 
der aktive Wahlzensus meist auf städtischen Grundbesitz, Bür- 
gerrecht oder Steuerzahlung, in den Landschaften auf bloßen 
Grundbesitz, so daß nur Beisaßen oder Schutzverwandte und 
182 GORRES, Teutschland und die Revolution 1819 S. 21.
	        
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