Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 245° — 
Personen im privatrechtlichen Dienstverhältnisse des Wahlrechts 
entbehrten. Von einem hohen Wahlfähigkeitszensus und einer 
festen Begrenzung desselben hatte man fast durchweg des in- 
direkten Wahlverfahrens wegen Abstand genommen. Dagegen 
tritt die Tendenz , zur Wählbarkeit nur die höheren Schichten 
des Bürgertums zuzulassen, offen zu Tage. 
Als einzige Ausnahme vom ständisch-repräsentativen System 
ist Baden zu nennen, das mit seiner Verfassung vom 22. Au- 
gust 1818 sofort eine modern-repräsentative zweite Kammer schuf 
und für das aktive Wahlrecht nur die Zugehörigkeit zu einer 
der drei christlichen Konfessionen und Ortsbürgereigenschaft 
oder Beamtenqualität verlangte, für das passive eine Steuer aus 
10000 fl. Grund- und Gewerbebesitz oder aus 1500 fl. jährlicher 
Rente festsetzte 133, 
II. Periode des Massenzensus. 
So blieb nun in Deutschland der Wahlzensus bestehen, bis 
die französische Februarrevolution mit ihren Ideen vom allge- 
meinen und gleichen Wahlrecht die lokalen Grenzen überschritt. 
So anrüchig es nun auch heute sein mag, Nord- und Süddeutsch- 
land zu trennen, ihr verschiedener Entwicklungsgang bezüglich 
des Wahlzensus in der Periode des Massenzensus macht es aber 
notwendig und gestattet überdies, einerseits Bayern als Typus 
Süddeutschlands nicht nur in transeundo zu berühren, anderer- 
seits näher auf den Werdegang des preußischen Dreiklassen- 
wahlsystems, das Vorbild der norddeutschen Kleinstaaten, einzu- 
gehen, | 
Süddeutschland. 
In Bayern hatte schon die französische Revolution die Zen- 
Ssusfrage in den Vordergrund der Ständeverhandlungen treten 
lassen, wiederholten sich doch seitdem immer Anträge auf Er- 
mäßigung des passiven Wahlzensus oder Einrechnung der Per- 
  
'# Verf. v. 22. Aug. 1818 8 37 Abs. 8; W. O. v. 23. Dez. 1818 $ 65,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.