Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Es entfielen 1855 1908 
auf die 1. Klasse 5,02 °/, d. W. 3,82%, d. W. 
» nn 2. „ 13,89 „ n 13,87 „ „ 
» nn DB „ 81,09 „ n 82,32 „ „ 
Auf die Zensusgeschichte der übrigen norddeutschen Staaten 
hier näher einzugehen und zu zeigen, wie auch sie während der 
48er Bewegung vom Zensus abkamen, wie auch bei ihnen die 
Reaktion sich geltend machte und wie sie endlich zum preußi- 
schen Dreiklassenwahlsystem ihre Zuflucht nahmen, dürfte sicher- 
lich für den Rahmen einer Betrachtung zu weit gegriffen sein. 
Nur das Königreich Sachsen mit seinen tastenden Versuchen 
möge hier als Beispiel für die anderen mit wenigen Strichen ge- 
zeichnet werden: Das Wahlgesetz vom 15. November 1848 stellte 
nur einen Zensus von 10 Tr. direkter Steuer als Vorbedingung 
für das Wahlrecht zur ersten Kammer auf, während die zweite 
aus allgemeinen gleichen Wahlen hervorging !%!, Mit dem 14. Juni 
1850 kehrte man wieder zum Wahlzensus vom Jahre 1831 zu- 
rück, das Wahlgesetz vom 3. Dezember 1868 verlangte für die 
Wahlfähigkeit zur zweiten Kammer Grundeigentum oder 3 M., 
für die Wählbarkeit 30 M. Grundsteuer!‘®. Aber dieser Zensus 
schien wiederum zu tief, und so wandte man sich aus Furcht 
vor der Sozialdemokratie mit dem Wahlgesetz vom 28. März 1896 
dem preußischen Dreiklassenwahlsystem zu. 
So hat sich durch den Glauben an Preußen ganz Nord- 
deutschland bis in unsere Tage ein Zensussystem erhalten, „von 
dem, nach GneEIsT, kein Teilnehmer an den Vorberatungen 
vorhergesehen hatte, daß es sich um eine lange dauernde Schö- 
pfung handle“ 1%, und das Bismarck das elendeste und wider- 
sinnigste nannte, das je in einem Staate ausgedacht worden 
161 LEUTHOLD, Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen (Sammlung 
Marquardsen) 8. 220, 
162 LEUTHOLD, S. 232. 
163 (AnEIST, Die nationale Rechtsidee S. 29.
	        
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