Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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20—160 fl. (34—270 Mk.) bedingt, während für das passive 
keinerlei Zensus bestand !?°. | 
De Hartog vermutet in den Steuerverhältnissen den Grund 
für das Schwanken des Zensus!?”!. Mit viel größerer Wahr- 
scheinlichkeit dürfte er jedoch hier wie in Belgien in der histo- 
rischen Entwicklung zu finden sein. Im Wahlrecht vom Jahre 
1815 wählte nämlich die Landschaft mit einer Zwischenstufe, 
während die Städte deren zwei hatten: die Stimmberechtigten 
wählten hier das Wahlkollegium, das Wahlkollegium den Ge- 
meinderat und der Gemeinderat endlich die Abgeordneten !’”. 
Um nun bei der allgemein direkten Wahl die Landschaft vor der 
Bevormundung der Städte zu schützen, führte man wohl diesen 
schwankenden Wahlzensus ein. Mag auch seine Obergrenze stark 
an den Wahlzensus der französischen Charte erinnern, so wurde 
der Maximalbetrag doch nur in den größten Städten wie Amster- 
dam und Rotterdam und da nicht ın voller Höhe erhoben !*3, 
während der Mindestbetrag von 20 fl. sogar in 493 kleinen Städten 
und Landgemeinden genügte '”. 
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse 
der industriellen Gesellschaft 1887—1896. 
Empfand man es gleich anfangs unangenehm, daß z. B. ein 
Bauer am diesseitigen Ufer der Amstel erst mit einem Steuer- 
satze von 112 fl. wahlberechtigt wurde, während sein Nachbar 
jenseits schon mit einem solchen von 32 fl. das Staatsbürgerrecht 
ausüben dürfte!®5, so wurde dieser schwankende Wahlzensus 
vollends mit dem Auftreten der industriellen Gesellschaft in den 
Städten geradezu eine Ungerechtigkeit. Es fehlte zwar nicht an 
190 Verf, Art. 47 W.G. Art. 76. 
#1 pp HARTOG S. 26. 
#2 FARENSBACH p. 71. 
193 np HARTOG, S. 27. 
19? n» BoscH-KEMPER Ill, 437. 
195 Ebenda.
	        
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