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salıschen Erbfolgegesetzes zu Gunsten Isabellas (31. März 1830)
wieder eine konstitutionelle Politik notwendig machte ?%,
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse
der Idee von der Proprietätsmoral 1834—1868.
Schon die Motive zum Estatuto real vom 10. April 1834
betrefis des Wahlzensus zeigen die ausgereifte Idee von der Pro-
prietätsmoral: Man hätte nämlich das aktive Wahlrecht gerne
von dem Bezug einer höheren Rente abhängig gemacht. Da aber
das komplizierte, in den verschiedenen Provinzen ungleiche Steuer-
system dies nicht zuließ, bestimmte das Wahlgesetz vom 20. Mai
1834, dab das aktive Wahlrecht durch die Gemeinderäte und
eine gleiche Anzahl Höchstbesteuerter sollte ausgeübt werden 2%”,
Die Wählbarkeit dagegen regelte das Estatuto selbst, indem es
für dieselbe ein Einkommen aus eigenen Gütern von 12 000
Realen (2700 Mk.) oder ein solches aus grundsteuerpflichtigem
Vermögen von 6000 Realen (1350 Mk.) festsetzte ?%%,
War es schon bezeichnend für das aktive Wahlrecht, daß
man es, überzeugt von seiner lebensunfähigen Engherzigkeit gar
nicht in das Estatuto aufzunehmen wagte, so schloß vollends
der passive Wahlzensus den größten Teil der spanischen Intelli-
genz von der Wählbarkeit aus?®. Sie war es auch hauptsäch-
lich, die noch im gleichen Jahre im Geheimbunde der „Isabe-
lina“ auf eine Reform hinarbeitete, wobei sie das englische Zen-
sussystem im Auge hatte?!%. Erreichte sie ihr Ziel auch nicht
vollständig, so bezweckte sie doch, daß im Jahre 1836 das Mi-
nisterium Mendizabal selbst die Reform ernstlich aufnahm und
das Wahlgesetz vom 20. Juli 1837, einen Kompromiß zwischen
206 Vgl. BAUMGARTEN 1], 179; III, 230 ff.; GMELIN, Studien zur spanischen
Verfassungsgeschichte des 19, Jahrh,, Stuttg. 1905 S. 40.
207 GMELIN S. 45.
208 Kstatuto real v. 10. Apr. 1834 Art. 14.
29 Vgl. BAUMGARTEN Ill, 230, 233.
210 GMELIN, S. 48.