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(Politik) sondern auch als eine Verletzung des verfassungs-
mäßigen Rechtes der Selbstverwaltung anzusehen sein.
Bei der hochgetriebenen Auffassung, welche MEURER von
der Rechtsmacht des Staates gegenüber den Glaubensgesell-
schaften hat, ist es nun allerdings begreiflich, daß ıhm meine
Anschauung von der in der Verfassungsurkunde überwiegend
durchgeführten Trennung von Staat und Kirche „originell“
erscheint. .
Es dürfte nach alledem wohl erwiesen sein, daß MEURER
den Gedanken der unterschiedlichen Behandlung der Gesetz-
gebungs- und Verwaltungsfrage, der an sich ein gesunder ist,
bei seiner Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und
Kirche nach dem geltenden Verfassungsrechte nicht richtig
verwertet hat.
Und wenn MEURER sagt (S. 5): „Ich bleibe also dabeı,
daß nach dem klaren Wort und Sinn des Verfassungsrechtes
die Gesetzgebung über das Kirchenvermögen in die alleinige
Zuständigkeit des Staates fällt und demnach das ganze Kirchen-
vermögensrecht Staatsrecht ist“, so stelle ich dem gegenüber:
Ich bleibe dabei, daß nach dem klaren Wort und Sınn des
Verfassungsrechtes vom Kirchenvermögensrecht mit Ausnahme
der obersten Aufsicht und des Schutzes kein Teil Staatsrecht
ist, daß vielmehr das Vermögensrecht, von welchem $ 64 in
lit. a und b handelt, Privatrecht, das Vermögensverwaltungs-
recht aber, von welchem $ 64 lit. b nicht handelt, inneres Kir-
chenrecht ist.
Dem gegenüber ist die immerhin nicht für alle deutschen
Staaten sachlich zutreffende Bemerkung MEURERs, daß Kirchen-
gemeindeordnungen in der Art des bayerischen Entwurfs mit
staatsgesetzlichem Charakter heute zum „eisernen Bestande der
deutschen Staatsgesetzgebungen“ gehören, wohl belanglos. Wasnach
der Verfassung des einen deutschen Staates möglich ist, das ist
es nicht immer auch nach den Verfassungen der anderen und