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„der konstitutionelle König Brasiliens“ auf den portugiesischen
Thron kam, war eine Verfassung, die das Wahlrecht im Sinne
der Idee von der Proprietätsmoral regelte, selbstverständlich.
Tatsächlich bedingte auch die Verfassung vom 29. April 1826
das aktive Wahlrecht durch ein Einkommen von 100 Milreis
(450 M.), zum Wahlmann befähigte ein solches von 200 Mil-
reis (900 M.), zum Abgeordneten erst eines von 400 Milreis
(1800 M.) ?®.
Dadurch aber sahen sich Adel und Geistlichkeit in ihrer
Stellung bedroht und suchten deshalb sofort wieder eine reaktio-
näre Bewegung in Szene zu setzen ?*. Dies konnte den Konsti-
tutionellen nur noch ein stärkerer Ansporn sein, ihre Rechte noch
nachdrücklicher zu verfechten: Einig werfen sie die Adelspartei
völlig nieder ?”” und erkämpfen sich mit der Verfassung vom
4, April 1838 ein noch freiheitlicheres Wahlrecht:
Der aktive Wahlzensus wird nämlich von 100 auf 80 Mil-
reis (360 M.) jährlichen Einkommens reduziert, der Zensus für
den Wahlmann fällt infolge des direkten Wahlverfahrens weg,
während der für die Abgeordneten in unveränderter Höhe von
400 Milreis beibehalten wird 228,
Hatte bis zum Jahre 1838 die Gegnerschaft des Adels eine
Parteispaltung innerhalb des Staatsbürgertums nicht offen zu
Tage treten lassen, so teilt sich dieses nach der Niederwerfung
der Adelspartei mit den Septembristen (Anhänger der spanischen
Kortesverfassung) und den Pedristen (Anhänger der 26er-Kon-
stitution) in zwei politisch-feindliche Lager. Erstere behaupteten
anfangs auf Grund der 38er- Verfassung das Feld, bis sie schließ-
lich durch einen Abtrünnigen ihrer eigenen Partei zurückgedrängt
wurden. Justizminister CoSTA CABRAL veranlaßte nämlich zu
225 Verf. v. 29. Apr. 1426 Art. 64, 67, 68.
226 GIEDROYC, Resume de l’histoire du Portugal au XIX siecle, Par.
1876 p. 47.
227 (SIEDROYO p. 122, 132. 228 Verf. v. 4. April 1838 Art. 66.