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Oporto im Januar 1842 eine Militärrevolte, die — vom Volke
kräftig unterstützt — die Pedristen und mit ihnen die Verfas-
sung vom Jahre 1826 wieder unverändert ans Ruder brachte??*.
Doch sollten sich die Pedristen nur kurze Zeit ihrer aus-
schließlichen Stellung erfreuen, denn wie in ganz Europa so hatte
auch in Portugal das Echo der französischen Februarrevolution
für die liberalere Partei Stimmung gemacht, und wenn auch die
Additionalakte vom 5. Juli 1852 den Septembristen eine Ober-
gewalt nicht wieder einräumten, so stellen sie sich doch wenig-
stens — was den Wahlzensus anlangt — als ein Kompromiß
von septembristischen und pedristischen Tendenzen dar:
Der Verfassung vom Jahre 1826 entsprechend wird der aktive
Wahlzensus wieder von 80 auf 100 Milreis (450 M.) erhoben,
wovon jedoch die hohe Bildung gänzlich dispensiert ist. Nach
der Verfassung vom Jahre 1838 fällt die indirekte Wahl und
somit der Wahlmannszensus weg, während das 400 Milreis-Ein-
kommen für Abgeordnete bestehen bleibt, woneben, wie beim
Aktivzensus, ebenfalls das Capazitätsstimmrecht tritt ??°.
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein-
flusse derindustriellen Gesellschaft 1859—1878.
So nun hielt sich der Zensus in Portugal unverändert, bis
um die Mitte der fünfziger Jahre die industrielle Gesellschaft
auf den Plan trat, die der Fall der hohen Aus- und Eingangs-
zölle zu Anfang der fünfziger Jahre geschaffen hatte 2. Ver-
hältnismäßig schnell, schon mit dem Wahlgesetz vom 23. No-
vember 1859, erkämpfte sie sich die politische Gleichberechtigung:
Dem aktiven Einkommenszensus von 100 Milreis entspricht
nun auch: 1 Milreis (4,50 M.) Gewerbe-, 10 Milreis (45 M.)
Renten- oder 5 Milreis (22,50 M.) Grundsteuer, dem passiven
von 400 Milreis ein solcher von 5 Milreis (22,50 M.) Steuer aus
22° GIEDROXC, 2.2. O. p. 161. »30 A. A. v. 5. Juli 1852 Art. 5, 7.
231 Vgl. GIEDROYC p. 214 ff.