Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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(rewerbe, 40 Milreis (180 M.) aus Renten oder 20 Milreis (90 M.) 
aus Grundbesitz ?°?. 
1lI. Periode des Massenzensus. 
1) Gestaltung des Wahlzensus zu Gunsten des 
städtischen Arbeitervolkes 1878. 
Diese frisch aufstrebende industrielle Gesellschaft hatte aber 
auch schon bald ein städtisches Arbeitertum geschaffen, das schon 
Ende der sechziger Jahre ihre Vertretung im Parlamente als 
einen Hauptpunkt ihres politischen Programms festsetzte. 
Dieser Forderung hätte man zwar auf die Dauer keinen 
erfolgreichen Widerstand leisten können, aber das Wahlgesetz 
vom 8. Mai 1878 ging schon zu weit: 
Den Steuerzensus ließ man vollständig fallen und sprach 
jedem Familienhaupte, sowie solchen, die lesen und schreiben 
konnten, das aktive Wahlrecht zu, allen übrigen unter der alten 
Bedingung des 100 Milreis-Einkommens. Einen eigenen Kapa- 
zitätszensus suchte man noch dadurch zu konstruieren, daß man 
die hohe Bildung schon mit 21 Jahren, die übrigen erst mit 
25 Jahren zur Wahlurne zuließ. Betreffs des passiven Wahl- 
rechts hielt man am 400 Milreis-Einkommenszensus fest ?°3. 
Damit hatte aber die portugiesische Regierung einen Schritt 
zu weit gemacht, indem sie unmöglicherweise das Wahlrecht zu- 
gleich mit der städtischen Arbeiterschaft auch der ländlichen 
verlieh; ein Schritt rückwärts zu gunsten der ersteren war bei 
der politischen Unmündigkeit der letzteren unbedingt notwendig. 
In der Tat machte ihn auch die Regierung mit dem Wahlge- 
setze vom 21. Mai 1896: 
Den Familienhauptzensus ließ man für das aktive Wahlrecht 
ganz fallen und verband mit einer Steuerzahlung von mindestens 
2» W. G. v. 23. Nov. 1859 Art. 2, 3. 
233 Vgl. TAVARES DE MEDEIROS, Das Staatsrecht des Königreichs Por- 
tugal S. 32; Benoıst, La crise de l’Etat moderne p. 416.
	        
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