Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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stande genau angepaßt: Fir die Landschaft erachtete man bei 
dem Hörigkeitsverhältnis eine feste Normierung des Besitzwertes 
garnicht für notwendig, so daß, um hier wahlfähig und wähl- 
bar zu sein, schon Eigentum oder 5jährige Pacht eines in die 
Katasterrollen eingetragenen Grundstückes genügte Für die 
Stadt dagegen wurde das aktive und passive Wahlrecht vom 
Bürgerrecht, oder einem Grundbesitz im Werte von 300 Reichs- 
talern (672 M.) abhängig gemacht, woneben auch noch unab- 
hängig vom Zensus aktive und inaktive Beamte stimmfähig und 
wählbar waren ?®1, 
Als sich aber nach und nach das leibeigene Verhältnis des 
Arbeiters zum Gutsherrn löste, verschafften sich viele der ersteren 
als sog. Myrmaends — so bezeichnet, weil das erste in dieser 
Absicht zersplitterte Grundstück ein Moor war — durch Kauf 
oder Pacht kleiner, wertloser Landparzellen das Stimmrecht. 
Und bald hatte sich das Storthing mit solchen Elementen der- 
artig bevölkert, daß der anfangs der sechziger Jahre von den 
Gutsherrn gestellte einschränkende Zensusantrag, nur die als 
besondere Katasternummern eingetragenen Grundstücke als 
stimmberechtigend festzusetzen, im Storthing glänzend durchfiel ?%. 
Als deshalb Schweden mit der Riksdagsordning vom 
22. Juni 1866 zum Volkswahlrecht überging, nahm es sich an 
den norwegischen Zuständen ein warnendes Beispiel und bekannte 
sich zu den Ideen der Proprietätsmoral. Allgemein setzte diese 
für Wähler und Wählbare zur zweiten Kammer das Gemeinde- 
wahlrecht voraus und als besondere Bedingungen noch: 
1) Eigentum oder Erbpacht von Grundstücken im steuer- 
pflichtigen Werte von 1000 Reichstalern (1112 M.). 
2) Pacht von Liegenschaften im steuerpflichtigen Werte von 
6000 Reichstalern (6672 M.) auf mindestens 5 Jahre. 
  
261 Verf. v. 4. Nov. 1814 $ 50. 
222 ASCHEHOUG, Das Staatsrecht der vereinigten Königreiche Schweden 
und Norwegen 8. 133.
	        
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