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3) Ein steuerpflichtiges jährliches Einkommen von 800 Reichs-
talern (880 M.). Daneben bestand aber auch wie in Norwegen
das Beamtenwahlrecht?#3,
2. Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse
der industriellen Gesellschaft 1884—1899.
Waren in Norwegen die Myrmaends in den 30er und 40er
Jahren lediglich Feldarbeiter, die sich selbständig gemacht hat-
ten, so stieß zu ihnen in den 60er und 70er Jahren mit dem
Eindringen der Industrie noch das gewerbliche Kleinbürgertum
und stellten beide vereint die industrielle Gesellschaft Norwegens
als politischen Machtfaktor dar. Unter solchen Umständen
konnte ein industrieller. Wahlzensus, wie ihn auch wirklich das
Wahlgesetz vom 14. Juli 1884 einführte, nur noch eine Frage
der Zeit sein:
In der Landschaft war demnach das Wahlrecht be-
dingt durch:
1) eigentümlichen Besitz oder 5jährige Pacht von Liegen-
schaften, die als besondere Katasternummern eingetragen waren
und mindestens den Wert der Grundsteuer und der auf 20 Kro-
nen (22,50 M.) geschätzten etwaigen Zwangsverkaufskosten re-
präsentierten.
2) ein jährliches steuerpflichtiges Einkommen von mindestens
500 Kronen (562,50 M.).
In den Städten durch:
1) Bürgerecht oder Grundbesitz im Werte von 600 Kronen
(675 M.),
2) ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 800 Kronen
(900 M.), woneben das Beamtenwahlrecht zensuslos verblieb °°*,
Daß es sich aber bei Festlegung dieses Zensus lediglich um
die Positivierung eines längst als Myrmaend geübten Rechtes
8 R. O. v. 22. Juni 1866 $ 14.
264 Verf. 850 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1884.