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fremden Familienhauptes über das vom Eintwurf eingehaltene
Maß (Art. 20 Abs. II) dahin ausdehnen, daß dieses Haupt zur
Umlage einer ihm konfessionsfremden Kirchengemeinde auch
dann herangezogen werde, wenn eine sog. gemischte Ehe vorliegt,
und die seiner Konfession fremden Familienmitglieder von den
Einrichtungen ihrer Konfession Nutzen haben oder haben können.
Der Umlagepflicht der juristischen Personen, selbst mit der
vom Eintwurf vorgesehenen Beschränkung auf die Bauumlage,
steht MEURER im ganzen ohne Sympathie gegenüber. Er
billigt im Grunde nur die Besteuerung der juristischen Per-
sonen, welche nach der konfessionellen Ausschließlichkeit ihrer
Mitgliedschaft selbst als konfessionelle Personen anzusehen sind,
verwirft aber jede Ausdehnung der Umlagepflicht juristischer
Personen über die Bauumlage hinaus und noch entschiedener
die Heranziehung von natürlichen Personen fremder Konfession.
Damit befindet sich MEURER im Gegensatze zum Berichterstatter,
der es geradezu versucht, einen Nutzen des Arbeitgebers von
der fremden Konfession überall da zu konstruieren, wo die vom
Arbeitgeber angestellten Personen dieser fremden Konfession
angehören.
Wer sich einmal grundsätzlich auf den Standpunkt des Um-
lageprinzips gestellt hat, der wird in der Frage der Abgrenzung
des umlagepflichtigen Personenkreises MEURER entschieden Recht
geben müssen, wenn in der Kirchengemeinde noch ein Schimmer
von glaubensgesellschaftlicher Abgeschlossenheit erhalten bleiben
soll; er wird aber dem Berichterstatter Recht geben dürfen,
wenn dieser Boden völlig verlassen und die Kirchengemeinde zu
einem reinen Steuerverbande gestempelt werden soll.
Ist nämlich dies der Fall, und das ıst es nach dem Ent-
wurfe allerdings, dann mag man sich auch gleich auf den Stand-
punkt des Berichterstatters stellen und nur einfach dar-
nach streben, das Zwangsgeld daher zu nehmen, wo es am dick-
sten sitzt. Es werden dann die Glaubensgesellschaften allerdings