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gleiche Wahlrecht für die gesunde soziale und politische Ent-
wicklung eines Staates geradezu gefährlich, wo soll sich dann für
die Zukunft ein Ausweg bieten ?
Für diejenigen Staaten, diesich in der Periode des Massenzensus
dem reinen Proprietätszensussystem zuwandten, wird schließlich
die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zwingende
Notwendigkeit werden. Denn eine ausgesprochen soziale Schranke,
wie sie dem Proprietätssystem eigen ist, wird dem Geist unserer
Zeit auch in der Form eines Quasizensus ein Greuel und einem
Volke, das ein solcher Zensus sozusagen schon das gleiche Wahl-
recht kosten ließ, wird es ohne Gefahr für die Existenz des
Staates nicht mehr entzogen werden können. Nicht als ob dann
diese Staaten an den Konsequenzen des allgemeinen und gleichen
Stimmrechts scheitern müßten, auch hier wird sich in dem Pro-
portionalwahlsystem ein ausgleichender Regulator finden. Für
die fernere Geschichte des Wahlzensus scheiden sie aber meist
aus,
Diese wird sich vornehmlich auf dem Okkupationszensus-
system weiterbewegen, wo die dritte Unterperiode des Massen-
zensus:
Die Gestaltung des Wahlzensus unter dem
Einflusse der Idee vom subjektiv-öffentlichen
Recht
der modernen Ansicht vom Wahlrecht entspricht °®®?.
Dem subjektiven Momente zufolge wird das Wahlrecht ein
allgemeines werden und das öffentlich-rechtliche Moment nur in
einem Pluralstimmrecht seine praktische Verwirklichung finden
können, in dem der Wahlzensus auf rein ethischer Grundlage
mit dem Weahlkoeffizienten identisch ist oder wie ESMEIN seine
Forderung formuliert: „C’est que la pluralite des voix ne repose
»83 Vgl JELLINER, Allgemeine Staatslehre, Berl. 1900 I, 377, 381. MAU-
RANGES, Le vote plural, Par, 1899, p. 17. Vgl. S. 254, 258.