Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gleiche Wahlrecht für die gesunde soziale und politische Ent- 
wicklung eines Staates geradezu gefährlich, wo soll sich dann für 
die Zukunft ein Ausweg bieten ? 
Für diejenigen Staaten, diesich in der Periode des Massenzensus 
dem reinen Proprietätszensussystem zuwandten, wird schließlich 
die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zwingende 
Notwendigkeit werden. Denn eine ausgesprochen soziale Schranke, 
wie sie dem Proprietätssystem eigen ist, wird dem Geist unserer 
Zeit auch in der Form eines Quasizensus ein Greuel und einem 
Volke, das ein solcher Zensus sozusagen schon das gleiche Wahl- 
recht kosten ließ, wird es ohne Gefahr für die Existenz des 
Staates nicht mehr entzogen werden können. Nicht als ob dann 
diese Staaten an den Konsequenzen des allgemeinen und gleichen 
Stimmrechts scheitern müßten, auch hier wird sich in dem Pro- 
portionalwahlsystem ein ausgleichender Regulator finden. Für 
die fernere Geschichte des Wahlzensus scheiden sie aber meist 
aus, 
Diese wird sich vornehmlich auf dem Okkupationszensus- 
system weiterbewegen, wo die dritte Unterperiode des Massen- 
zensus: 
Die Gestaltung des Wahlzensus unter dem 
Einflusse der Idee vom subjektiv-öffentlichen 
Recht 
der modernen Ansicht vom Wahlrecht entspricht °®®?. 
Dem subjektiven Momente zufolge wird das Wahlrecht ein 
allgemeines werden und das öffentlich-rechtliche Moment nur in 
einem Pluralstimmrecht seine praktische Verwirklichung finden 
können, in dem der Wahlzensus auf rein ethischer Grundlage 
mit dem Weahlkoeffizienten identisch ist oder wie ESMEIN seine 
Forderung formuliert: „C’est que la pluralite des voix ne repose 
»83 Vgl JELLINER, Allgemeine Staatslehre, Berl. 1900 I, 377, 381. MAU- 
RANGES, Le vote plural, Par, 1899, p. 17. Vgl. S. 254, 258.
	        
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