Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 292 — 
ausgedehnt und es ist kein Ende dieser anscheinend natürlich 
notwendigen Entwicklung abzusehen. Sein nur ihm vorbehal- 
tenes und deswegen  ursprüngliches Tätigkeitsgebiet ist die 
Sorge für die Sicherheit der Gesamtheit der Staatsangehö- 
rigen, näher erläutert die Tätigkeit, um den Staatsbürgern das 
Zusammenleben zu ermöglichen. Das Feld, auf das er sich 
in neuerer Zeit mehr und mehr begibt, ist die Sorge für die 
Wohlfahrt der Gesamtheit der Staatsangehörigen, welche man 
dahin auseinandersetzen könnte, daß es die Tätigkeit sei, um den 
Staatsbürgern das Leben glücklich zu machen. Es ist nun 
ohne weiteres klar, daß die Sorge zwar für die Sicherheit ohne 
Mitwirkung der zu Sichernden mag durchgeführt werden können, 
daß aber die Tätigkeit für die Wohlfahrt so schwierig ist, daß 
eine Mitwirkung der Beteiligten, schon um die Kenntnis der Ver- 
hältnisse zu erlangen, nicht entbehrt werden kann. Dazu kommt, 
daß unter den heutigen, gewaltigen Staatsverhältnissen auch schon 
zur Ermöglichung des Zusammenlebens allein, insbesondere gegen- 
über andern Menschengesamtheiten, eine dermaßen bedeutende 
Macht unentbehrlich ist, daß die monarchische Macht ohne Riück- 
halt an der Kraft der Gesamtheit der im Staate vereinigten Men- 
schen, auf der sie ja im letzten Grunde beruht, allein nicht aus- 
zukommen vermag. Im allgemeinen: die monarchische Staats- 
macht hat das dringende Bedürfnis der Stärkung, und dieses 
zu befriedigen, ist der zweite Zweck der Volksvertretung. 
So haben wir als die beiden Zwecke der Volksvertretung 
erkannt: Einerseits Sicherung der freien Einzelpersönlichkeit 
gegen die Staatsmacht und andererseits Stärkung der die Staats- 
macht innehabenden Persönlichkeit. 
Wenn wir nun vorläufig einmal annehmen, daß eine Mit- 
wirkung jedes einzelnen Volksgenossen an der Staatsmachtsaus- 
übung möglich wäre — dies verbietet sich für die Regel, was 
keines Beweises bedarf, durch die Größe der heutigen Staaten —, 
so würde der erste Zweck die Mitwirkung aller Staatsange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.