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nicht gleichmäßig Nutzen ziehen. Der Berichterstatter will die
Konfessionsfremden nach dem Maß der Beschäftigung Anders-
gläubiger besteuern. Wenn freilich der Besteuerte klug ist,
wird er dann dafür sorgen, nur Leute seiner Konfession in
seine Arbeit zu nehmen. Und das wird dann wieder dazu
führen, in der gewerblichen Baukonzessionspolitik die Konfession
des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
An der Sorglosigkeit, mit welcher der Berichterstatter beim
Umlagerecht über den Kreis der Konfessionellen hinausgreift, mag
man übrigens erkennen, wie wenig er von der Kirchengemeinde
des Entwurfs eine kirchliche Institution erwartet. Es fehlt bei
ihm noch ein kleines Schrittchen, so hieße die Regel, die Um-
lagepflicht obliegt gegenüber jeder Kirchengemeinde den am Ort
wohnhaften Angehörigen der fremden Konfession. Die Umlage
könnte dann als Strafe für die Angehörigkeit zu einer fremden
Konfession oder als indirekter Beitrittszwang oder auch als
Mittel zur Vertreibung der Konfessionsfremden aus der Gemeinde
verwendet werden.
Man sieht, wie geeignet die Umlage ist, den konfessionellen
Keil in das soziale und wirtschaftliche Leben der Gemeinden
hineinzutreiben.
Es ist aber, wie ich in meiner früheren Abhandlung darzu-
legen versucht habe, das Umlageprinzip in seiner Anwendung
auf das kirchliche Leben überhaupt verwerflich.
Meine Aufstellung ist eine doppelte:
a) 1. die Umlage ist der Kern der ganzen Vorlage;
b) 2. die Umlage widerspricht der Stellung zum Staate,
welche die Verfassung den öffentlichen Glaubensgesellschaften
angewiesen hat.
Dies soll im Folgenden nachgewiesen werden. Daß die
Umlage der Kern der Sache, das Wesentliche im Entwurfe sei,
gibt der Entwurf selbst viel offenkundiger zu erkennen als der
Bericht und die MEURERsche Kritik.