Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 29 — 
Vielen möglich ist. Sie steht und fällt mit dem Gedanken der 
Einengung der individuellen Freiheit zu Gunsten aller übri- 
gen Staatsangehörigen. Will daher Jemand mit Erfolg an der 
Aufrechterhaltung und Weiterbildung dieser staatlichen Ordnung 
mithelfen, so muß er diese Grundlage anerkennen und die Fähig- 
keit und den Willen haben, sich selbst insoweit zu beschränken, 
wie es das Zusammenleben mit vielen anderen nötig macht. Die 
Selbstbescheidung, wie ich es nennen möchte, zu Gunsten 
aller übrigen Staatsangehörigen muß der Grundpfeiler seines 
staatlichen Handelns sein. 
Zu wirklich fördernder Mitwirkung genügt aber diese noch 
nicht. Die Lösung der staatlichen Aufgaben ist bei der großen 
Anzahl der Staatsbürger und dem steten Anwachsen ihrer an 
den Staat gestellten Ansprüche so schwierig, daß ein gewisser 
Grad rein verstandesmäßiger Bildung dabei nicht zu ent- 
behren ist. Und hierzu gesellt sich als dritte Eigenschaft, deren 
Jemand zu fruchtbringendem Mittun an staatlichen Dingen be- 
darf, ein nicht leicht näher zu bestimmendes Maß der Selbst- 
ständigkeit, der Unabhängigkeit von fremden Einflüssen, die ılın 
an der Kundgebung und Betätigung seines wahren Willens hindern. 
Diese drei Eigenschaften sind es, die den Staatsbürger befähigen, 
an der Staatsmacht so teilzunehmen, daß eine Stärkung derselben 
daraus resultiert. Sie müssen also zuvörderst von den Abgeord- 
neten verlangt werden. Da nun aber mit der Tatsache gerech- 
net werden muß, daß jeder nach Möglichkeit eine ihm gleiche 
Person als Abgeordneten wählen wird, so sind dieselben Eigen- 
schaften auch die Grundlagen für die Erteilung der Wahlbe- 
rechtigung und, da die Allgemeinheit derselben aus anderen schon 
erwähnten Gründen nicht in Frage stehen kann, für die Zubilli- 
gung der Mehrberechtigung. Die drei erwähnten Eigenschaften 
müssen die eigentlich unterscheidenden Merkmale für die zu 
bevorzugenden Wähler bilden, d. h. die Wähler sind beim Plu- 
ralwahlrecht danach einzuteilen, ob und in welchem Maße sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.