Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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des Besitzes (Einkommens) eine Erweiterung der die Zusatz 
stimme begründenden Eigenschaften kaum eintreten dürfte. 
Nun kommt es aber öfters vor, daß dieselben Fähigkeiten, 
wıe sie bei den Besitzenden vermutet werden, bei Personen vor- 
handen sind, denen entsprechender Besitz (Einkommen) nicht zu 
Gebote steht. Es wäre unbillig, diese Personen gegenüber den 
Besitzenden zu benachteiligen, da ja der Besitz, wie schon oft 
wiederholt, nicht als solcher das Mehrstimmengewicht rechtfertigt. 
Es muß für diese Fälle ein anderes Merkmal hilfsweise 
eingeführt werden, dies scheint, wenn auch unvollständig, in dem 
Nachweis einer gewissen verstandesmäßigen Bildung‘ durch ein 
Zeugnis gegeben zu sein. Bei einer höheren Stufe dieser Bil- 
dung wird man voraussetzen können, daß einerseits die Erkennt- 
nis der Notwendigkeit der Selbstbescheidung und die Fähigkeit 
zu ihrer Uebung und andererseits die geistige Reife vorhanden 
sind. Allerdings ist die Unabhängigkeit — und das ist der 
Mangel gegenüber dem Merkmal des Besitzes (Einkommens) — aus 
der verstandesmäßigen Bildung nicht ohne weiteres als Regel zu 
schließen. 
Der Bildungsnachweis darf, damit er die erwähnten Schlüsse 
mit einiger Wahrscheinlichkeit zuläßt, nicht zu tief gegriffen wer- 
den. So erscheint das Einjährigenzeugnis nicht ausreichend, fast 
möchte es auch scheinen, als ob das Abgangszeugnis einer höheren 
Schule noch nicht die genügende Gewähr bietet. Man wird den 
erfolgreichen Abschluß einer Universitäts- (oder ihr gleich- 
stehende Anstalts-)bildung verlangen müssen. Nochmals mag be- 
tont werden, dab eine Mehrstimme aus diesem Grunde nur dann 
gegeben werden sollte, wenn die Besitzpluralstimme nicht gewährt 
werden kann; beim Zusammentreffen beider Merkmale in einer Per- 
sonmüßtedie Mehrstimme aufGrund des Bildungszeugnisses weichen. 
® Besitz und höhere verstandesmäßige Bildung hängen ja überhaupt 
regelmäßig zusammen, da die letztere meist mehr eine Folge des Besitzes 
als anderer Ursachen ist.
	        
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