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Die Gebühren-Befugnis des Preussischen
Heroldsamtes.
Ein Gutachten.
Von
Dr. jur. und phil. ERNST SCHWARTZ, Altona.
Unterm 29. August 1899 wurde der kaiserliche Botschafter
Graf Georg Herbert zu Münster von Sr. Majestät dem
König von Preußen als Fürst Münster von Derneburg
in den Fürstenstand erhoben. Dabei wurden die Bestimmungen
über die Vererblichkeit dieser fürstlichen Würde mit der Mab-
gabe vorbehalten, daß die Leibeserben und Nachkommen des
nunmehrigen Fürsten sich, bis solche Bestimmungen getroffen,
nach wie vor des ihnen angeborenen gräflichen Titels zu bedienen
hätten. Der Fürst Georg Herbert starb, ehe die vorbehaltene
Bestimmung der Vererblichkeit erfolgt war. Sein Sohn Graf
Alexander zu Münster suchte die Uebertragung des
Fürstentitels auf ihn nach und erhielt auf seine Eingabe fol-
genden Bescheid:
„Königliches Heroldsamt. Berlin W. 64, den 23. April 1909.
Des Kaisers und Königs Majestät haben durch Allerhöchste
Kabinettsordre vom 22. März 1909 auf Ihr Ansuchen die von
Ihrem Herrn Vater unter dem Namen eines „Fürsten Münster von
Derneburg“ innegehabte persönliche Fürstenwürde ebenmäßig
Euerer Durchlaucht in Gnaden zu verleihen und zu befehlen
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