Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die Gebühren-Befugnis des Preussischen 
Heroldsamtes. 
Ein Gutachten. 
Von 
Dr. jur. und phil. ERNST SCHWARTZ, Altona. 
Unterm 29. August 1899 wurde der kaiserliche Botschafter 
Graf Georg Herbert zu Münster von Sr. Majestät dem 
König von Preußen als Fürst Münster von Derneburg 
in den Fürstenstand erhoben. Dabei wurden die Bestimmungen 
über die Vererblichkeit dieser fürstlichen Würde mit der Mab- 
gabe vorbehalten, daß die Leibeserben und Nachkommen des 
nunmehrigen Fürsten sich, bis solche Bestimmungen getroffen, 
nach wie vor des ihnen angeborenen gräflichen Titels zu bedienen 
hätten. Der Fürst Georg Herbert starb, ehe die vorbehaltene 
Bestimmung der Vererblichkeit erfolgt war. Sein Sohn Graf 
Alexander zu Münster suchte die Uebertragung des 
Fürstentitels auf ihn nach und erhielt auf seine Eingabe fol- 
genden Bescheid: 
„Königliches Heroldsamt. Berlin W. 64, den 23. April 1909. 
Des Kaisers und Königs Majestät haben durch Allerhöchste 
Kabinettsordre vom 22. März 1909 auf Ihr Ansuchen die von 
Ihrem Herrn Vater unter dem Namen eines „Fürsten Münster von 
Derneburg“ innegehabte persönliche Fürstenwürde ebenmäßig 
Euerer Durchlaucht in Gnaden zu verleihen und zu befehlen 
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