Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Der Entwurf bezeichnet, indem er auf sein Ziel geraden- 
wegs losgeht, in Art. 1 des ersten Abschnittes die Kirchen- 
gemeinden schlechthin als Beitragsverbände. Im zweiten 
Abschnitt sind sodann mit Rücksicht auf die subsidiäre Umlage 
die Ortskirchenbedürfnisse normiert (Art. 12) und dann folgt 
der Hauptsatz des Art. 13 Abs. II: 
„Der hiernach noch verbleibende, auch nicht von einem 
Dritten vermöge subsidiärer Verpflichtung bestrittene Bedarf ist 
— vorbehaltlich der Bestimmungen über Grundstocksangriffe, 
Anlehensaufnahmen und Kirchengemeindedienste — durch 
Kirchenumlage zu decken‘. 
Es bedarf keines besonderen Scharfsinnes, um zu erkennen, 
daß die ganze Konstruktion, welche weiterhin in den Normen 
über die Mitgliedschaft, die Organisation und die äußerst kom- 
plizierte Beaufsichtigung, in den Regeln über Zwangsbeitreibung 
und Zwangsetat der Kirchengemeinden gegeben ist, fast aus- 
nahmslos von dem Gesichtswinkel der Umlage aus vorgenommen ist. 
Daß diejenigen, welche für die bevorstehenden Verhand- 
lungen dem Landtag und den hinter ihm treibenden Fak- 
toren den Entwurf mundgerecht machen wollen, der Umlage 
diese vorstechende Bedeutung nicht beilegen, dieselbe vielmehr 
in den bescheideneren Hintergrund schieben, um Anderem die 
prinzipiell höchste Wichtigkeit beizulegen, ist von ihrem Stand- 
punkte aus gesehen, taktiv völlig begreiflich und gerechtfertigt. 
Es ist das aber eben auch nichts weiter als Taktik. Taktisch 
ist es auch richtig, sich in der prinzipiellen Begründung der Um- 
lage auf den Nachweis, daß Umlagen eine moderne Form von 
Zwangsabgaben seien, daß solche schon lange erhoben werden 
und auf die Behauptung ihrer Notwendigkeit zu beschränken. 
Eine Untersuchung darüber, ob sie der Verfassung entsprechen, 
scheint alsdann weiter nicht für nötig gehalten zu werden. 
Der Streitpunkt, um welchen es sich zwischen dem Bericht- 
erstatter und MEURER handelt, ist keineswegs die Umlage, son-
	        
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