Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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geruht, daß das hierüber anzufertigende Diplom mit dem Da- 
tum dieser Ordre zu versehen ist. 
Indem wir Euere Durchlaucht dem Allerhöchsten Befehle 
gemäß von Vorstehendem benachrichtigen, bemerken wir er- 
gebenst, daß nach den bestehenden Tarifen an Stempel) und 
Gebühren 26250 M. in Ansatz kommen. 
Wir sehen der Einzahlung dieses Kostenbetrages bei unserer 
Kasse, Wilhelmstraße 73 hierselbst, entgegen und ersuchen Sie 
gleichzeitig ergebenst, uns Ihre Geburtsurkunde unter Angabe 
des Rufnamens einzureichen. 
Königliches Heroldsamt 
I. A. 
Freihr. v. d. Horst“. 
Diese mit einer Namensvermehrung verbundene Standes- 
erhöhung unterliegt nach Nr. 60a, 42 Abs. 2,3 des Tarifs zum 
Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 einer Stempelabgabe von 
M. 3000 + 750 = M. 3750. 
Die Verpflichtung des Fürsten Alexander, diese 3750M. 
zu bezahlen, kann füglich keinem Zweifel unterliegen und wird 
auch von ihm anerkannt. Das Heroldsamt verlangt aber als 
„Gebühren“ noch weitere M. 26250 — 3750 = 22500 M., den 
sechsfachen Betrag des Stempels, und es fragt sich gegenwärtig, 
ob Fürst Alexander zur Zahlung dieser 22500 M. verpflichtet ist. 
Diese Frage muß verneint werden. Fürst Alexander ist zur 
Zahlung der 22500 M. nicht verpflichtet. 
Die Verneinung solcher Verpflichtung beruht auf folgender 
Erwägung. 
Die Standeserhöhung ist wie die Verleihung eines Staats- 
amtes kein Privatakt des Monarchen, sondern erfolgt in Aus- 
übung der dem Monarchen als Träger der Staatsgewalt zustehen- 
den Hoheitsrechte, ist ein Akt der Ehrenhoheit, der — wie man 
es früher nannte — Landeshoheit in Gnadensachen. 
Im früheren Deutschen Reiche setzte sie ein Kaiserliches
	        
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