Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Privilegium voraus, war ein exklusives Reservatrecht des Kaisers 
und weder an die Einwilligung der Reichsstände noch, wenn sie 
einen Mittelbaren betraf, an die Einwilligung des Landesherrn 
gebunden. Mit der Auflösung des Reiches ging die Befugnis zu 
ihr als ein sich von selbst verstehender Bestandteil der erlangten 
Souveränität auf die Territorialfürsten über, beschränkt lediglich 
durch den fortdauernd gültigen Grundsatz der Unverletzlichkeit 
bestehender Familien- und Sukzessionsrechte und durch die na- 
türliche Grenze, daß kein Fürst ein gleiches oder höheres Prä- 
dikat verleihen kann, als er selbst besitzt. Noch zur Zeit des 
alten Reiches aber war bereits mehreren Reichsfürsten durch 
Kaiserliches Privilegium das Recht der Standeserhöhung ver- 
liehen worden und hatten diejenigen Reichsfürsten, welche ein 
nicht zum Reich gehörendes Territorium besaßen, das ihnen für 
dieses unabhängig vom Kaiser zustehende Recht der Standes- 
erhöhung tatsächlich auch auf ihr Reichsterritorium ausgedehnt. 
Dabei wurde daran festgehalten, daß das Recht nur dem Fürsten 
selbst, unabhängig von einer ständischen Zustimmung, zustehe. 
Dem entsprechend wurde auch in Preußen 88 9, 10 ALR. II 9 
die Bestimmung getroffen: 
„$ 9. Nur das Oberhaupt des Staates kann einem Uhnter- 
tan, welcher den Adel durch die Geburt nicht hat, denselben 
verleihen. 
$ 10. Auch nur ihm allein kommt es zu, jemanden von 
einer niederen Stufe des Adels in eine höhere zu erheben“, 
wiederholt in $ 7 II 13: 
erreerene Standeserhöhungen ...... zu verleihen ge- 
bührt nur dem ÖOberhaupte des Staates“, 
und diese Bestimmung ist durch Art. 50 der Verfassungsurkunde 
vom 31. Januar 1850: 
„Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen 
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu“, 
zu einer verfassungsrechtlichen erhoben worden.
	        
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