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Privilegium voraus, war ein exklusives Reservatrecht des Kaisers
und weder an die Einwilligung der Reichsstände noch, wenn sie
einen Mittelbaren betraf, an die Einwilligung des Landesherrn
gebunden. Mit der Auflösung des Reiches ging die Befugnis zu
ihr als ein sich von selbst verstehender Bestandteil der erlangten
Souveränität auf die Territorialfürsten über, beschränkt lediglich
durch den fortdauernd gültigen Grundsatz der Unverletzlichkeit
bestehender Familien- und Sukzessionsrechte und durch die na-
türliche Grenze, daß kein Fürst ein gleiches oder höheres Prä-
dikat verleihen kann, als er selbst besitzt. Noch zur Zeit des
alten Reiches aber war bereits mehreren Reichsfürsten durch
Kaiserliches Privilegium das Recht der Standeserhöhung ver-
liehen worden und hatten diejenigen Reichsfürsten, welche ein
nicht zum Reich gehörendes Territorium besaßen, das ihnen für
dieses unabhängig vom Kaiser zustehende Recht der Standes-
erhöhung tatsächlich auch auf ihr Reichsterritorium ausgedehnt.
Dabei wurde daran festgehalten, daß das Recht nur dem Fürsten
selbst, unabhängig von einer ständischen Zustimmung, zustehe.
Dem entsprechend wurde auch in Preußen 88 9, 10 ALR. II 9
die Bestimmung getroffen:
„$ 9. Nur das Oberhaupt des Staates kann einem Uhnter-
tan, welcher den Adel durch die Geburt nicht hat, denselben
verleihen.
$ 10. Auch nur ihm allein kommt es zu, jemanden von
einer niederen Stufe des Adels in eine höhere zu erheben“,
wiederholt in $ 7 II 13:
erreerene Standeserhöhungen ...... zu verleihen ge-
bührt nur dem ÖOberhaupte des Staates“,
und diese Bestimmung ist durch Art. 50 der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850:
„Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu“,
zu einer verfassungsrechtlichen erhoben worden.