Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die Standeserhöhung ist ein Regierungsakt. Als Gehilfen 
des Monarchen bei der Regierung fungieren die Staatsminister, 
die dem Könige und der Volksvertretung verantwortlichen Häup- 
ter der selbständig organisierten Hauptzweige der vollziehenden 
Gewalt. Standeserhöhungen sind also von einem Staatsminister, 
nach der bestehenden Ressorteinteilung regelmäßig von dem Mi- 
nister des Innern, zu bearbeiten. Das Diplom bedarf zur Gültig- 
keit des Aktes nach Art. 44 der Verfassungsurkunde der mini- 
steriellen Gegenzeichnung, da die Standeserhöhungen weder Armee- 
befehle noch Akte des landesherrlichen Kirchenregiments noch 
Ernennung oder Entlassung eines Ministers sind (vgl. SCHWARTZ, 
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, 2. Auflage, 
S. 127). In dieser Richtung wird aber herkömmlicherweise anders 
verfahren, seitdem an die Stelle des Staatsministers der Minister 
des Königlichen Hauses mit dem ihm untergeordneten Herolds- 
amte getreten ist. 
Die Bearbeitung der Standessachen hat, wie wohl überall, 
so auch in Preußen ursprünglich nicht zu den Staats-, sondern 
zu den Hofsachen gehört. Durch Verordnung vom 27. Oktober 
1810 (Ges.Samml. S. 3) wurde sie zunächst dem Staatskanzler 
und sodann durch Kabinettsordre vom 11. Januar 1819 (Ges.- 
Samml. S. 2) dem neuernannten Ministerium des Königlichen 
Hauses übertragen, welches durch spätere Verordnungen auch 
andere Staatsangelegenheiten überwiesen erhielt. 
Als im Jahre 1848 die Umwandelung der Staatsverfassung 
aus einer absoluten in eine konstitutionelle mit verfassungsmäßiger 
Verantwortlichkeit der Minister vor einer Volksrepräsentation 
ins Leben trat, wurden durch Königliche Erlasse vom 17. April 
und 3. Oktober 1848 (Ges.Samml. S. 109, 269) dem Hausmini- 
sterium die sämtlichen Staatsangelegenheiten abgenommen und 
an das Finanzministerium, das Justizministerium und das Mini- 
sterium des Innern verteilt. Auf diese Weise war also ein kor- 
rekter staatsrechtlicher Zustand geschaffen. Nun ergab sich aber
	        
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