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Die Standeserhöhung ist ein Regierungsakt. Als Gehilfen
des Monarchen bei der Regierung fungieren die Staatsminister,
die dem Könige und der Volksvertretung verantwortlichen Häup-
ter der selbständig organisierten Hauptzweige der vollziehenden
Gewalt. Standeserhöhungen sind also von einem Staatsminister,
nach der bestehenden Ressorteinteilung regelmäßig von dem Mi-
nister des Innern, zu bearbeiten. Das Diplom bedarf zur Gültig-
keit des Aktes nach Art. 44 der Verfassungsurkunde der mini-
steriellen Gegenzeichnung, da die Standeserhöhungen weder Armee-
befehle noch Akte des landesherrlichen Kirchenregiments noch
Ernennung oder Entlassung eines Ministers sind (vgl. SCHWARTZ,
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, 2. Auflage,
S. 127). In dieser Richtung wird aber herkömmlicherweise anders
verfahren, seitdem an die Stelle des Staatsministers der Minister
des Königlichen Hauses mit dem ihm untergeordneten Herolds-
amte getreten ist.
Die Bearbeitung der Standessachen hat, wie wohl überall,
so auch in Preußen ursprünglich nicht zu den Staats-, sondern
zu den Hofsachen gehört. Durch Verordnung vom 27. Oktober
1810 (Ges.Samml. S. 3) wurde sie zunächst dem Staatskanzler
und sodann durch Kabinettsordre vom 11. Januar 1819 (Ges.-
Samml. S. 2) dem neuernannten Ministerium des Königlichen
Hauses übertragen, welches durch spätere Verordnungen auch
andere Staatsangelegenheiten überwiesen erhielt.
Als im Jahre 1848 die Umwandelung der Staatsverfassung
aus einer absoluten in eine konstitutionelle mit verfassungsmäßiger
Verantwortlichkeit der Minister vor einer Volksrepräsentation
ins Leben trat, wurden durch Königliche Erlasse vom 17. April
und 3. Oktober 1848 (Ges.Samml. S. 109, 269) dem Hausmini-
sterium die sämtlichen Staatsangelegenheiten abgenommen und
an das Finanzministerium, das Justizministerium und das Mini-
sterium des Innern verteilt. Auf diese Weise war also ein kor-
rekter staatsrechtlicher Zustand geschaffen. Nun ergab sich aber