Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 313 — 
berufene Behörde, dab es die zuständige Instanz in Adelssachen 
sei, verwechselt den König mit seinen Sekretären und Expedien- 
ten und beruht auf Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse 
oder auf falscher Auffassung des Amtsbegriffs. Insbesondere 
in Justizangelegenheiten sind schriftliche Erklärungen des He- 
roldsamtes nur außergerichtliche Zeugnisse, von keinem größeren 
Werte als die schriftlichen Erklärungen des Vorstehers eines 
Notariatsbureaus, haben ebensowenig amtlichen Charakter wie 
die Erklärungen sonstiger sog. Privatbeamten. Dies ist von 
dem Kammergericht unterm 19. Nov. 1907 und 30. Juni 1908 
anerkannt, vgl. Jahrbuch für Entscheidungen des Kammer- 
gerichts Bd. 36 C. 105, 117. Staatsrechtlich kommt nicht 
das Heroldsamt, sondern der König selbst in Betracht. Für 
seine Handhabung des Hoheitsrechts sind nach Art. 44 der 
Verfassungsurkunde die Minister, näher die der Justiz und 
des Innern verantwortlich. Allerdings werden nur diejenigen 
Erlasse ministeriell gegengezeichnet, welche zugleich Justiz- 
sachen sind. Es steht dies im Widerspruch mit Art. 44. Un- 
verkennbar liegt hier formell eine Gesetzwidrigkeit vor, aber 
die Minister sind auch ohne (Gegenzeichnung im vollsten Um- 
fange für alle in Handhabung der Ehrenhoheit ergehenden Er- 
lasse des Königs verantwortlich (vgl. SCHWARTZ a. a. O. S. 126). 
Somit kann füglich nicht bestritten werden, daß das Herolds- 
amt keine staatliche Behörde, sondern ein nicht staatliches Hof- 
amt ist, rechtlich ein Privatinstitut — nach Weise eines No- 
tariatsbureaus. Vgl. RÖNNE-ZORN a. a. O.; Obertribunal Erk. 
vom 4. Januar 1875, STRIETHORST Arch. Bd. 113 S. 76; Ober- 
verwaltungsgericht Entsch. vom 22. November 1889, Preuß. Ver- 
waltungsblatt Bd. 13, 8. 372. 
Welche rechtliche Grundlage hat hiernach der Gebühren- 
anspruch des Heroldsamtes ? 
Die Standeserhöhungen wurden ursprünglich der alten Be- 
zeichnung entsprechend und, wie nicht geleugnet werden kann,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.