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berufene Behörde, dab es die zuständige Instanz in Adelssachen
sei, verwechselt den König mit seinen Sekretären und Expedien-
ten und beruht auf Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse
oder auf falscher Auffassung des Amtsbegriffs. Insbesondere
in Justizangelegenheiten sind schriftliche Erklärungen des He-
roldsamtes nur außergerichtliche Zeugnisse, von keinem größeren
Werte als die schriftlichen Erklärungen des Vorstehers eines
Notariatsbureaus, haben ebensowenig amtlichen Charakter wie
die Erklärungen sonstiger sog. Privatbeamten. Dies ist von
dem Kammergericht unterm 19. Nov. 1907 und 30. Juni 1908
anerkannt, vgl. Jahrbuch für Entscheidungen des Kammer-
gerichts Bd. 36 C. 105, 117. Staatsrechtlich kommt nicht
das Heroldsamt, sondern der König selbst in Betracht. Für
seine Handhabung des Hoheitsrechts sind nach Art. 44 der
Verfassungsurkunde die Minister, näher die der Justiz und
des Innern verantwortlich. Allerdings werden nur diejenigen
Erlasse ministeriell gegengezeichnet, welche zugleich Justiz-
sachen sind. Es steht dies im Widerspruch mit Art. 44. Un-
verkennbar liegt hier formell eine Gesetzwidrigkeit vor, aber
die Minister sind auch ohne (Gegenzeichnung im vollsten Um-
fange für alle in Handhabung der Ehrenhoheit ergehenden Er-
lasse des Königs verantwortlich (vgl. SCHWARTZ a. a. O. S. 126).
Somit kann füglich nicht bestritten werden, daß das Herolds-
amt keine staatliche Behörde, sondern ein nicht staatliches Hof-
amt ist, rechtlich ein Privatinstitut — nach Weise eines No-
tariatsbureaus. Vgl. RÖNNE-ZORN a. a. O.; Obertribunal Erk.
vom 4. Januar 1875, STRIETHORST Arch. Bd. 113 S. 76; Ober-
verwaltungsgericht Entsch. vom 22. November 1889, Preuß. Ver-
waltungsblatt Bd. 13, 8. 372.
Welche rechtliche Grundlage hat hiernach der Gebühren-
anspruch des Heroldsamtes ?
Die Standeserhöhungen wurden ursprünglich der alten Be-
zeichnung entsprechend und, wie nicht geleugnet werden kann,