Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 315 — 
unzweifelhafte gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese Grund- 
lage wurde durch das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 
gegeben. Seitdem sind die Standeserhöhungen mit einem be- 
stimmt normierten Stempel belegt, zu dessen Entrichtung der 
Honorierte bei Vermeidung der zwangsweisen Eintreibung ver- 
pflichtet ist und dessen Ertrag nicht in die Königliche Kasse, 
sondern in die Staatskasse fließt. Fürst Alexander ist, wie er 
ja auch nicht bestreitet, zur Entrichtung des Stempelbetrages 
verpflichtet und kann, wenn er nicht zahlt, im Wege des Ver- 
waltungszwangsverfahrens zur Zahlung gezwungen werden. 
Das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 hatte für die 
Königliche Schatulle eine unerwartete Folge: den Monarchen 
trafen wie bisher die gesamten persönlichen und sachlichen Ko- 
sten des Heroldsamts, aber die Stempelbeträge floßen in die 
Staatskasse, die Einnahmen blieben also aus. Der staatsrecht- 
lich korrekte Weg war, das Heroldsamt aufzulösen und die 
Bearbeitung der Standes- und Adelssachen wiederum einem der 
bestehenden Staatsministerien, also dem des Innern oder dem 
der Justiz oder beiden zusammen zu überweisen. Dadurch wäre 
der staatsrechtlich allein zulässige Zustand, wie er von 1848 bis 
1854 bereits bestanden hatte, wieder hergestellt gewesen. Der 
König hat aber diesen Weg nicht eingeschlagen, sondern durch 
Kabinettsordre vom 30. Juni 1897 das Heroldsamt angewiesen, 
von den Standeserhöhten außer dem Stempelbetrage eine in einem 
Mehrfachen des Stempelbetrages bestehende „Gebühr“ einzufor- 
dern, an die Kasse des Heroldsamtes, also des Königs selbst, 
abzuführen und zunächst zur Deckung der persönlichen wie sach- 
lichen Kosten des Amtes zu verwenden. Es versteht sich von 
selbst, daß das Heroldsamt dem Befehl seines Dienstherrn zu 
gehorchen und die Zahlung der Gebühr zu verlangen hat, Etwas 
ganz anderes ist es aber, ob der Standeserhöhte nun auch zur 
Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, und das ist es eben, worauf 
es ankommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.