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gegenüber dem König die Bitte um Verleihung des Fürstentitels
ausgesprochen und alsdann hat das Heroldsamt ohne weitere
Vereinbarung die Rechnung präsentiert. Wollte man annehmen,
daß auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Gebühr gefor-
dert werden darf, daß also die Standeserhöhung zu den res
venumdari solitae, die Tätigkeit des Heroldsamtes zu den operae
locari solitae gehört, — eine geradezu abenteuerliche Annahme! —
so könnte, weil das Heroldsamt seinen Tarif niemals publiziert
hat, also eine stillschweigende Zustimmung des Standeserhöhten
nicht angenommen werden kann, nur ein angemessener Betrag ge-
fordert werden. Daß aber der Betrag von 22500 M. — der
sechsfache Betrag des Stempelbetrages! — für ein oder meh-
rere Bogen Papier und die dazu verwendete Feder und Tinte
oder für die von dem Heroldsamt aufgewendete Tätigkeit ein
angemessener Betrag sei, läßt sich selbst bei der kühnsten
Phantasie nicht behaupten. Wollte man endlich die nach den
obigen Ausführungen allerdings an sich völlig begründete, aber
in diesem Zusammenhange für die erhabene Herrscherstellung
des Monarchen fast beleidigende Behauptung aufstellen, daß es
in Wirklichkeit nicht das Heroldsamt, sondern vermittelst des
Heroldsamtes der Monarch ist, welcher die Bezahlung verlangt,
und daß der Monarch kein privatrechtliches Institut, kein Hof-
amt, allerdings auch keine staatliche Behörde, sondern der Träger
der Staatsgewalt und Inhaber der staatlichen Hoheitsrechte ist,
so ist es mit dem Begriff des staatlichen Hoheitsrechtes unver-
einbar, überhaupt staatsrechtlich ganz undenkbar, daß der
Monarch als Aequivalent für einen Akt der Staatshoheit einen
sei es vereinbarten, sei es einseitig von ihm festgesetzten Ersatz
seiner Auslagen verlangt. Sicherlich hat der König, als er die
Kabinettsordre vom 30. Juni 1897 erließ, nicht daran gedacht,
daß die rechtliche Grundlage des Gebührenanspruchs im günstig-
sten Falle nur eine privatrechtliche sein könne.
Als Resultat dieser ganzen Erörterung ergibt sich somit,