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Wer nunmehr nicht zahlte und gleichwohl sich des Titels bediente,
verfiel dem Reichsfiskal. Vgl. HÄBERLIN, Handbuch des Teutschen
Staatsrechts, Aufl. 1797, Bd. 3, S. 208; Neue und vollständige
Sammlung der Reichs-Abschiede Tl. 4, S. 247.
Urteil des Reichsgerichts über die Stellung des preussischen
Heroldsamtes zu den Gerichten.
Im Namen des Reichs!
In der Strafsache gegen den Kaufmann S. in Berlin
hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, in der Sitzung vom 19. No-
vember 1909, an welcher teilgenommen haben
als Richter:
der Reichsgerichtsrat Dr. Sabarth als Vorsitzender
und die Reichsgerichtsräte Klein, Wiebe, Dr. Paul,
Backs, Ditzen, Dr. Neukamp,
als Beamter der Staatsanwaltschaft:
der Reichsanwalt Richter,
als Gerichtsschreiber:
der Sekretariatsassistent Franzen,
auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft für Recht erkannt:
Das Urteil des Königlich Preußischen Landgerichts I zu Berlin
vom 23. April 1909 wird, soweit es den Angeklagten wegen
Adelsanmaßung freispricht, nebst den ihm zu Grunde liegenden
Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfange
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vor-
instanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe,
Der Angeklagte ist von der Anklage der Adelsanmaßung durch Urteil
des Landgerichts I zu Berlin vom 24. Septeniber 1908 rechtskräftig frei-
gesprochen worden. Das Königliche Heroldsamt hat durch Beschluß vom
21. November 1908 ausgesprochen, der Angeklagte gehöre dem preußischen
Adel nicht an, weil sein Vater acht andere Kinder 1848—1870 unter dem
einfachen Namen S. in die Taufbücher habe eintragen lassen, mitbin bis
zum Jahre 1870 sich nicht regelmäßig adliger Vorrechte und Prädikate
bedient habe, weil trotz der Anmeldung der Taufe des Angeklagten unter
dem Namen von S. im Jahre 1850 die Voraussetzung des $ 19 des Allge-
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