Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Wer nunmehr nicht zahlte und gleichwohl sich des Titels bediente, 
verfiel dem Reichsfiskal. Vgl. HÄBERLIN, Handbuch des Teutschen 
Staatsrechts, Aufl. 1797, Bd. 3, S. 208; Neue und vollständige 
Sammlung der Reichs-Abschiede Tl. 4, S. 247. 
Urteil des Reichsgerichts über die Stellung des preussischen 
Heroldsamtes zu den Gerichten. 
Im Namen des Reichs! 
In der Strafsache gegen den Kaufmann S. in Berlin 
hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, in der Sitzung vom 19. No- 
vember 1909, an welcher teilgenommen haben 
als Richter: 
der Reichsgerichtsrat Dr. Sabarth als Vorsitzender 
und die Reichsgerichtsräte Klein, Wiebe, Dr. Paul, 
Backs, Ditzen, Dr. Neukamp, 
als Beamter der Staatsanwaltschaft: 
der Reichsanwalt Richter, 
als Gerichtsschreiber: 
der Sekretariatsassistent Franzen, 
auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: 
Das Urteil des Königlich Preußischen Landgerichts I zu Berlin 
vom 23. April 1909 wird, soweit es den Angeklagten wegen 
Adelsanmaßung freispricht, nebst den ihm zu Grunde liegenden 
Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfange 
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vor- 
instanz zurückverwiesen. 
Von Rechts wegen. 
Gründe, 
Der Angeklagte ist von der Anklage der Adelsanmaßung durch Urteil 
des Landgerichts I zu Berlin vom 24. Septeniber 1908 rechtskräftig frei- 
gesprochen worden. Das Königliche Heroldsamt hat durch Beschluß vom 
21. November 1908 ausgesprochen, der Angeklagte gehöre dem preußischen 
Adel nicht an, weil sein Vater acht andere Kinder 1848—1870 unter dem 
einfachen Namen S. in die Taufbücher habe eintragen lassen, mitbin bis 
zum Jahre 1870 sich nicht regelmäßig adliger Vorrechte und Prädikate 
bedient habe, weil trotz der Anmeldung der Taufe des Angeklagten unter 
dem Namen von S. im Jahre 1850 die Voraussetzung des $ 19 des Allge- 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 2. 91
	        
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