Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Behörde irgend etwas vor. Es ist nicht angängig, eine richterliche Zuständig- 
keit daraus abzuleiten, daß der & 19 für die Zeit vor Ablauf der 44 Jahre 
eine Bestimmung getroffen habe. 
c) Der 8 20 ist nach seiner Entstehungsgeschichte — ohne die Worte: 
nur ein- und anderesmal geschehene — ein Zusatz zu $ 17. Der S 17 sagt 
positiv, was die Zugehörigkeit zum Adel beweist; der 8 20 bestimmt negativ, 
was „dagegen“ der Geschlechtsadel nicht beweist. Betrachtet man den $ 20 
als Zusatz zu $ 17, so kann den eingeschalteten hervorgehobenen Worten 
Bedeutung nicht beigemessen werden. 
Aber der & 20 ist im Gesetz mit „dagegen“ unmittelbar an die 88 18, 
19 angeknüpft, welche von den Vermutungen, nicht von dem Beweise des 
Geschlechtsadels handeln. So angesehen enthält er die durch gewisse 
Vorkommnisse veranlaßte, zur Vermeidung eines Irrtums getroffene Vor- 
schrift. Die gelegentliche Beilegung adliger Prädikate in gerichtlichen 
oder anderen öffentlichen Ausfertigungen beweist für sich allein nicht die 
Voraussetzung der Vermutung des $& 19, den ruhigen Adelsgebrauch, ge- 
schweige denn den Geschlechtsadel.e Dabei mag daran gedacht sein, 
daß eine häufige derartige Beilegung als geeignetes Beweismittel für die 
ruhige Adelsführung erscheine. 
Jedenfalls ist aus $ 20 die Zuständigkeit der Gerichte, einen Beweis 
des Geschlechtsadels oder des ruhigen Adelsgebrauchs deklaratorisch als 
geführt anzuerkennen, um so weniger abzuleiten, als sonst diese Zuständig- 
keit auch allen anderen Behörden und Beamten zugesprochen werden 
müsste, welche öffentliche Ausfertigungen zu erteilen befugt sind. Der 
8 20 sagt nicht, wem gegenüber der Beweis zu führen ist, von welchem 
er redet. 
2. Betrachtet man die Verfügungen und Meinungsäußerungen, die im 
Laufe der Zeit von hohen Stellen aus über die Frage der Adelsanerkennung 
ergangen sind, so ergibt sich, daß niemals die Zuständigkeit der Gerichte 
zur Entscheidung in Adelssachen in einer einigermaßen unzweideutigen 
Weise anerkannt, daß vielmehr die gegenteilige Meinung, wenn auch nicht 
überall mit voller Deutlichkeit, erkennbar ist. 
Das Reskript an das Kammergericht vom 23. Mai 1799, beginnend mit 
den Worten: Wir von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen 
usw. und schließend: Auf seiner Königlichen Majestät Allergnädigsten 
Spezialbefehl „v. Alveusleben*. (N. C. GC. X, 2441) spricht von der Prüfung 
und Bezeugung des Adels durch verschiedene Behörden, aber von der 
Entscheidung des Kabinetts-Ministeriums. Es betrifft zwar die „Unter- 
suchung des Adels derjenigen jungen Leute, welche in die Kadettenhäuser 
aufgenommen oder als Junker bei den Regimentern angestellt werden 
sollen“, läßt aber nicht erkennen, daß in Bezug auf die jungen Leute 
eine von dem allgemeinen Recht abweichende Regelung erfolgen solle. 
An demselben 23. Mai 1799 sind die nämlichen Bestimmungen, welche ın
	        
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