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der Verfügung an das Kammergericht enthalten sind, an die verschiedenen
Justiz- und Administrationsbehörden ergangen. Dies erwähnt der Minister
des Königlichen Hauses in seinem Antwortschreiben vom 28. März 1838
an den Justizminister. Er erklärt dabei sein Einverständnis, daß nach $ 95
des Allgemeinen Landrechts II, 9 die vorläufige Prüfung des Adels, wenn
Zweifel darüber oder über die Befugnis zu einer höheren Stufe des Adels
entständen, zum Ressort des Landesjustizkollegiums gehöre, die Entscheidung
aber nach Analogie des $ 120 des Anhangs dem Ministerium der Ange-
legenheiten des Königlichen Hauses zukomme („nach Analogie“, weil es
sich nicht um den Fall der Adelsverdunkelung, also um Adelserneuerung
handelte, sondern um das gegenwärtige Bestehen des Adels).
Die Zirkular-Verfügung des Justizministers über das bei Anmaßung des
Adels zu beobachtende Untersuchungsverfahren vom 16. Februar 1838
(v. Kamptz Jahrbücher Bd. 51 S. 177) läßt nach ihrem Wortlaut die Aus-
legung zu, daß, weil die Berichterstattung an das Justizministerium nur
„bei obwaltenden Bedenken“ über die „Zuständigkeit des Adels“ angeordnet
ist und weil das Bestehen von Bedenken nur von der Behörde geprüft
werden kann, welche im Falle der Bejahung Bericht zu erstatten hat, die
Gerichte als befugt angesehen worden sind, unter Verneinung von Bedenken
das Adelsrecht oder die Vermutung für das Adelsrecht auf Grund eigener
Beweiswürdigung für bestehend zu erachten. Aber diese Auslegung ist nicht
notwendig; sie paßt nicht zu dem erwähnten, schon im folgenden Monat
festgestellten Einverständnis der Minister über das Entscheidungsrecht des
Ministeriums des Königlichen Hauses. Begründeter ist die Auffassung: Der
Beweis der Zuständigkeit des Adels konnte nur in Gemäßheit des $ 17 oder
durch eine das Adelsrecht begründende oder anerkennende oder den 44 jähri-
gen Gebrauch des Adels feststellende Entscheidung des Königs oder der Adels-
behörde geführt werden. Wurde ein solcher Beweis von dem wegen Adels-
anmaßung Angezeigten nicht geführt, und war es nicht klar, daß diesem
der beanspruchte Adel fehlte, so „walteten Bedenken ob“, und es war
Bericht zu erstatten. Daß die „Rückfrage* dann nicht bloß zu einem Rechts-
gutachten, sondern zu einer Entscheidung des Ministeriums des Königlichen
Hauses führte, war zu erwarten.
In einem besonderen Falle hat der Justizminister am 13. März 1844
den Antragsteller dahin beschieden, daß nur das Königliche Haus-Ministerium
zu beurteilen habe, inwiefern ihm der Freiherrnstand zustehe.
Die allgemeine Verfügung des Justizministers vom 13. Juni 1855 (Justiz-
ministerialblatt S. 175) läßt es offen, aus welehem Grunde die Gerichte
und die Beamten der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen werden, daß
das Heroldsamt mit ihnen in Kommunikation treten könne.
Nachdem Preußischen Allgemeinen Landrecht läßt
sich somit für das Adelsrecht keine Ausnahme von
dem Grundsatz begründen, daß die Ausübung eines