_ 4 —
Spätere, einschließlich der Umwandlung von Baulasten in Um-
lagen geschah ohne Titel des Verfassungsrechtes und wäre nicht
durchführbar gewesen ohne jene gesetzgeberischen Eingriffe in
die innere Sphäre der Glaubensgesellschaften. Diese haben denn
auch wesentlich um der Umlage willen auf Geltendmachung ihres
Anspruchs auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung bisher ver-
zichtet.
Und hier liegt in der Tat der springende Punkt der ganzen
Vorlage. Der Entwurf bringt die ganze Entwicklung des kirch-
lichen Gemeinderechtes zu einem Abschluß in dem Sinne, dab
fortan und für alle Zeit der verfassungsmäßige Anspruch der
Glaubensgesellschaften auf Selbstbestimmung in dieser gewichtigen
Sache begraben liege.
Ein verhängnisvoller Irrtum wäre es, wenn etwa die Glau-
bensgesellschaften der Ansicht huldigten, daß sie sich nur auf
einem Standpunkt vorläufiger und notgedrungener Toleranz ge-
genüber dem Staat befinden. Es wäre dies etwa die Auffassung,
daß sie sich jetzt gelassen in die Zuwendung der Umlage fügen
sollten, um hinterher dann allmählich die jetzt noch an der Um-
lage klebende Staatsaufsicht abzuschieben, ohne doch jemals
wieder auf die Umlage zu verzichten. Der Berichterstatter
scheint sich in solchem Gedankengange schon stark eingelebt zu
haben, indem er sogar nach einer Erweiterung der Umlagepflicht
verlangt und gleichzeitig die Aufsicht des Staates zu gunsten
einer verstärkten Aufsicht der kirchlichen Oberbehörden abge-
schwächt wissen will. Auch MEURER redet dem das Wort, indem
er de Verwaltung der Kirchengemeinde samt Umlageerhe-
bung schon als eine geistliche oder auch gemischte Angelegen-
heit bezeichnet (8. 13 a. E.). Man sieht hier ganz deutlich, um
was es sich mit der MEURERschen Unterscheidung von Gesetz-
gebung und Verwaltung in den sogenannten weltlichen Ange-
legenheiten der Kirche handelt. Kurz gesagt heißt das: „Der
Staat darf, wenn er will, von seinen Hoheitsrechten den Kirchen