Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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stizministerialblatt S. 426, nicht notwendig in Widerspruch steht, ist die 
angefochtene Freisprechung in Uebereinstimmung mit dem Antrage des 
Oberreichsanwalts aufzuheben. Das Urteil des IV. Zivilsenats des Reichs- 
gerichts vom 6. April 1898 IV 320/97, Gruchots Beitr. 42, 982 gebietet nicht 
die Einholung einer Entscheidung der vereinigten Senate nach $ 137 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes. Es spricht aus, in einem Streit über einen 
vermögensrechtlichen Anspruch sei die Frage, ob ein Teil dem Adelsstande 
angehöre, dem Rechtswege nicht verschlossen, wenn die Feststellung dieser 
Tatsache für die Entscheidung von Erheblichkeit sei. Um einen vermögens- 
rechtlichen Anspruch handelt es sich gegenwärtig nicht. Die in diesem 
Urteil angeführten ferneren Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen die 
Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn die streitige Zugehörigkeit zu einer 
unbestritten adligen Familie den Klaggrund bildet (Reichsgericht in Zivil- 
sachen 2, 145; 5, 171; 29, 123; Justizministerialblatt 1883, S. 37), die Ver- 
sagung einer Zivilklage gegen den Staat auf Anerkennung der Führung 
eines Familiennamens (RG. Z. 39, 302), die Berücksichtigung eines öfient- 
lichen Rechts, den gräflichen Titel und das gräfliche Wappen zu führen 
(Bolze, Praxis des Reichsgerichts, 8 Nr. 33). 
gez. Sabarth. Klein. Wiebe. Dr. Paul. Backs. 
Ditzen. Neukamp.
	        
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