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stizministerialblatt S. 426, nicht notwendig in Widerspruch steht, ist die
angefochtene Freisprechung in Uebereinstimmung mit dem Antrage des
Oberreichsanwalts aufzuheben. Das Urteil des IV. Zivilsenats des Reichs-
gerichts vom 6. April 1898 IV 320/97, Gruchots Beitr. 42, 982 gebietet nicht
die Einholung einer Entscheidung der vereinigten Senate nach $ 137 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Es spricht aus, in einem Streit über einen
vermögensrechtlichen Anspruch sei die Frage, ob ein Teil dem Adelsstande
angehöre, dem Rechtswege nicht verschlossen, wenn die Feststellung dieser
Tatsache für die Entscheidung von Erheblichkeit sei. Um einen vermögens-
rechtlichen Anspruch handelt es sich gegenwärtig nicht. Die in diesem
Urteil angeführten ferneren Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen die
Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn die streitige Zugehörigkeit zu einer
unbestritten adligen Familie den Klaggrund bildet (Reichsgericht in Zivil-
sachen 2, 145; 5, 171; 29, 123; Justizministerialblatt 1883, S. 37), die Ver-
sagung einer Zivilklage gegen den Staat auf Anerkennung der Führung
eines Familiennamens (RG. Z. 39, 302), die Berücksichtigung eines öfient-
lichen Rechts, den gräflichen Titel und das gräfliche Wappen zu führen
(Bolze, Praxis des Reichsgerichts, 8 Nr. 33).
gez. Sabarth. Klein. Wiebe. Dr. Paul. Backs.
Ditzen. Neukamp.