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hat, klagte er gegen den Reichsfiskus auf Schadensersatz. Das
Gericht hat die Klage abgewiesen und nach Zeitungsnachrichten
sein Urteil u. a. damit begründet, daß diese Ausweisung zu Recht
erfolgt sei, der Gouverneur also bei der den Schaden hervor-
rufenden Handlung nicht widerrechtlich gehandelt habe. Das
Gericht hat demnach die Frage, ob Deutsche aus deutschen
Schutzgebieten ausgewiesen werden können, bejaht. Gegen das
Landgerichtsurteil ist Berufung eingelegt und es besteht daher
die Möglichkeit, daß sich die oberen Gerichte noch ausführlich
mit der Frage beschäftigen werden. Jedoch ist dies sehr unge-
wiß, da wohl bei allen Instanzen die Klage schon allein auf
Grund von $5 des RG. vom 30. März 1892 „betreff. Einnahmen
und Ausgaben der Schutzgebiete“ wegen mangelnder Passivlegi-
timation des Reichsfiskus wird abgewiesen werden. Es erscheint
daher angebracht, auf die Frage etwas näher einzugehen, zu-
mal sie in der Literatur, soweit ich sehe, noch nicht näher er-
örtert ist. Tatsächlich vorgekommen sind Ausweisungen deutscher
Staatsangehöriger aus den deutschen Schutzgebieten nur äußerst
selten; die Ausweisung des Journalisten Eugen Wolff aus Deutsch-
Ostafrika im Anfang der neunziger Jahre ist sogar wohl der
einzige Fall in der Vergangenheit!.
Es versteht sich von selbst, daß die vorliegende Frage ohne
weiteres zu verneinen wäre, wenn das Freizügigkeitsgesetz vom
1. November 1867 in den Schutzgebieten Geltung hätte. Denn
im 8 1 dieses Gesetzes ist den Bundesangehörigen das Recht
verliehen, innerhalb des Bundesgebietes sich an jedem Orte auf-
zuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ıst, und es ist
ferner dort bestimmt, daß der Bundesangehörige in der Ausübung
dieser Befugnis .... . nicht gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden darf. Da die deutschen Gesetze
! Vgl. Verhandlungen des Reichtags am 5, III. 1892, Sten.Ber. S. 4577 tg.