Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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bekanntlich in den deutschen Schutzgebieten nicht ohne weiteres 
gelten, die Schutzgebiete staatsrechtlich vielmehr als „Ausland“ 
oder besser als „Nebenland“? anzusehen sind, so ist zu prüfen, 
ob das Freizügigkeitsgesetz in ihnen eingeführt ist. Maßgebend 
hierfür ist jetzt $ 3 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. VIII. 1900; 
hieraus in Verbindung mit 819 des Konsulargerichtsbarkeits- 
gesetzes vom 7. IV. 1900 ergibt sich, daß eingeführt sind: 
1) „die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Reichsgesetze 
und preußischen Gesetze“ ..... 
2) „die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichs- 
gesetze“ . .... 
Da nun das Freizügigkeitsgesetz weder zum bürgerlichen 
Recht, da es lediglich Bestimmungen über das Verhältnis des 
Staates bezw. seiner Organe zu den Untertanen enthält, noch 
auch zum Strafrecht gehört, so folgt daraus, daß eine Aus- 
weisung deutscher Staatsangehöriger aus deutschen Schutzgebieten 
nicht auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes unzulässig ist. 
Vielleicht ist es aber auf andere Weise möglich, für die 
Deutschen in den deutschen Schutzgebieten ein „Wohnrecht“ zu 
konstruieren. 89 des Schutzgebietsgesetzes bestimmt u. a., dab 
„auf die Naturalisation von Ausländern in den Schutzgebieten 
und auf das durch dieselbe begründete Verhältnis der Reichs- 
angehörigkeit“ neben andern Bestimmungen auch Art. 3 der Reichs- 
verfassung Anwendung findet. Würde nun in Art. 3 ein „Wohn- 
recht“ festgesetzt sein, wie man wohl gemeint hat?, und würde 
dies gemäß 8 9 des Schutzgebietsgesetzes auch den in den Schutz- 
gebieten naturalisierten Ausländern zustehen, so dürfte wohl kein 
2 ZORN, D. StR. Bd. I $ 22 S. 577; KorBNER, Holtzendorff-Kohlers En- 
zyklop. Bd. II S. 1091. 
® ROSENBERG, Annalen 03 S, 658 „a. 3 RV. hat für die Schutzgebiete 
keine Geltung. Die Reichsangehörigen haben kein Wohnrecht in den 
Schutzgebieten.“ Von diesen Sätzen ist der erste falsch wegen $ 9 des 
Schutzgebietsgesetzes; der zweite ist zwar richtig, aber seine Begründung 
falsch.
	        
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