Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Zweifel sein, daß dann auch die schon als Reichsangehörige in 
die Schutzgebiete gekommenen Personen dieses Recht besitzen 
würden. Allein Art. 3 RV. enthält kein „Wohnrecht“; er enthält 
überhaupt keine positiven Bestimmungen über die Rechte der 
Reichsangehörigen, sondern lediglich den negativen Satz „Kein 
Deutscher darf in rechtlicher Beziehung ungünstigeren Regeln 
im Einzelstaat unterworfen werden, als der eigene Angehörige 
dieses Staates“*. Würde demnach vor dem Freizügigkeitsgesetz 
in irgend einem Einzelstaat der Rechtssatz gegolten haben, dab 
Ausweisungen von Inländern erlaubt seien, so hätte auch noch 
unter der Verfassung des Norddeutschen Bundes ein Bundesan- 
gehöriger aus dem betreffenden Staate ausgewiesen werden können. 
Da somit Art. 3RV. kein „Wohnrecht“ für die Reichsangehörigen 
enthält, fallen auch die oben gemachten Folgerungen zusammen. 
Wenn nun auch für die Deutschen in den Schutzgebieten 
ein ausdrücklich garantiertes Wohnrecht nicht festgestellt werden 
kann, so bleibt noch zu prüfen, ob ein solches aus allgemeinen 
Grundsätzen, z. B. aus dem Begriff der Staatsangehörigkeit, ab- 
geleitet werden kann. So sagt z.B. LaABAnD® ganz allgemein, 
eine Landesverweisung der Staatsangehörigen sei mit dem mo- 
dernen Staatsbegriff ganz unvereinbar und SEYDEL® stellt gerade- 
zu den Satz auf: „Das Wohnrecht liegt im Begriff der Staats- 
angehörigkeit“. Auch eine Reihe anderer Schriftsteller sehen 
in dem Wohnrecht den wesentlichen Inhalt des Indigenates' 
* LABAND, D. StR. Bd. 18 20 S. 168; ScAHuLze, D. StR. Bd. II S. 25. 
5 LABAND, D, StR. Bd. 18 16 8. 141. 
6° SEYDEL, Bayr. StR. III $ 290 S. 20; vgl. hiermit Bd. 1$ 78 S. 293 
und besonders Bd. I 8 78 S. 299—301, wo SEYDEL energisch die Ansicht 
vertritt, daß Rechte begrifflich überhaupt nicht den Inhalt der Staatsange- 
hörigkeit bilden und daher auch niemals aus ihr abgeleitet werden können. 
?” v. MarTıTz, Annalen 1875 S. 798 und v. Bar, Theorie u. Praxis Bd. I 
S. 181. Beide Autoren identifizieren die völkerrechtliche Pflicht des Hei- 
matsstaates, seine Angehörigen in sein Gebiet aufzunehmen mit dem staats- 
rechtlichen Verbot der Ausweisung.
	        
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