Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 3355 — 
Auf alle derartigen Konstruktionen, die fast sämtlich der juri- 
stischen Begründung ermangeln, einzugehen, ist hier nicht der 
Ort. Denn selbst wenn sich aus dem Begriff der Staatsange- 
hörigkeit das „Wohnrecht“ ableiten ließe, würde diese Deduktion 
nicht genügen, um den deutschen Staatsangehörigen auch in den 
deutschen Schutzgebieten ein Wohnrecht zu verleihen. Denn die 
Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche könnte für die betreffende 
Person immer nur das Recht enthalten, innerhalb des Deutschen 
Reiches zu wohnen. Maßgebend für den territorialen Umfang 
des Deutschen Reiches ist nun ohne Zweifel die Reichsverfassung. 
Da nun Art. 1 RV. wohl zugunsten von Elsaß-Lothringen® und 
Helgoland’? geändert ist, nicht aber beim Erwerb der Schutz- 
gebiete, so folgt daraus, daß diese im Sinne der Reichsverfassung 
nicht als Teile des Deutschen Reiches gelten. Hieraus ergibt 
sich, daß selbst wenn sich aus der Staatsangehörigkeit ein Wohn- 
recht ableiten ließe, deswegen eine Ausweisung Deutscher aus 
den deutschen Schutzgebieten an sich nicht unzulässig sein würde. 
Die Sachlage würde sich allerdings anders gestalten, wenn 
der Begriff der „Landesangehörigkeit“ in den Schutzgebieten seine 
juristische Ausgestaltung erfahren würde. Bis jetzt ist das nicht 
geschehen; eine „südwestafrikanische Staatsangehörigkeit“ und 
ähnliches gibt es noch nicht im deutschen Staats- und Kolonial- 
recht!?, wenn auch die Wissenschaft sich schon mit einem der- 
artigen Begriffe zu befreunden beginnt!!, allerdings auch nur 
zur Bezeichnung für das Verhältnis zwischen Eingeborenen und 
® Reichsges. 9. VI. 71. 
® Reichsges, 15. XII. 1890. 
10 Eine gewisse Ausnahme macht Ostafrika; neben andern Bestimmungen 
spricht insbesondere auch die dort geltende kaiserl. Verordn. vom 24. X. 
1903 von einer „deutsch-ostafrikanischen* Landesangehörigkeit; jedoch 
kommt diese nur für Nichtdeutsche in Betracht und der Erwerb derselben 
hat auch nicht etwa den Erwerb der Reichsangehörigkeit zur Folge. 
11 ROSENBERG, Annalen 1903 S. 659. KoEBNER, Holtzendorfi-Kohlers 
Enzykl. II S. 1098.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.