— 336 —
der Schutzgewalt. Die Deutschen in den Schutzgebieten sind viel-
mehr entweder nur Angehörige des Reichs oder ın der Regel zu-
gleich auch Angehörige eines der Einzelstaaten, und dieses staats-
rechtliche Verhältnis steht, wie gezeigt, einer Ausweisung aus
den deutschen Schutzgebieten nicht entgegen.
Eine interessante Beleuchtung findet die vorliegende Frage
vom strafrechtlichem Gebiete aus. 88 39,, 284 11, 3631v, RStGB.
enthalten bekanntlich die Befugnis für die Landespolizeibehörde,
Ausländer unter gewissen Umständen auszuweisen. „Ausländer“
im Sinne des RStGB. ist auf Grund des $ 8 RStGB. jeder, der
nicht die Reichsangehörigkeit besitzt!?, und hieraus folgt, daß
die genannten Bestimmungen des RStGB. gegen Deutsche in
den deutschen Schutzgebieten nicht zur Anwendung kommen
können. Es wäre aber falsch, folgendermaßen zu deduzieren:
Wenn die Deutschen aus den deutschen Schutzgebieten nicht
einmal ausgewiesen werden können, wenn sie eine strafbare Hand-
lung begangen haben, dann darf die allgemeine polizeiliche Aus-
weisung gegen sie überhaupt nicht Platz greifen. Ein solcher
Schluß beruht auf einer Verkennung des Wesens der den Lan-
despolizeibehörden im RStGB. erteilten Ausweisungsbefugnis.
Das Charakteristische derselben besteht darin, daß die Landes-
polizeibehörde eines Einzelstaates das Recht erhält, einen Aus-
länder „aus dem Bundesgebiete“ zu verweisen, dab sie also da-
durch eine Funktion übertragen erhält, die eigentlich dem Reiche
zusteht. Das Recht des Einzelstaates, Ausländer aus seinem
eigenen Staatsgebiet auszuweisen, besteht ganz unabhängig von
dieser strafrechtlichen Ausweisungsbefugnis; es folgt unmittelbar
aus der Gebietshoheit des Staates und setzt nicht den Tatbestand
eines Deliktes voraus!?”. Ebensowenig wie aus den genannten
Bestimmungen des RStGB. ein Verbot für den Einzelstaat zu
12 QLSHAUSEN, Kommentar $8 Anm. 3a.
13 Vgl. über diesen unbestrittenen Satz die bei MEYER-AnscHÜrz, D.
StR. $ 215 S. 794 a.6 angegebene Literatur.