Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ein Stück Finanzgewalt zur Ausübung abtreten; wenn er es 
aber getan hat, dann ist die Ausübung dieser Gewalt eine inner- 
kirchliche Angelegenheit.“ 
Der Trug, welcher in dieser Gedankenentwicklung enthalten 
ist, wird indes sofort klar, wenn man sich gegenwärtig hält, dab 
der Staat mit allen Einrichtungen, die er schafft und die er 
mit Befugnissen aus dem Bereich seiner Hoheitsrechte ausstattet, 
wie auch immer er dann diese Einrichtungen bezeichnen mag, 
in Wirklichkeit doch immer staatliche Einrichtungen schafft. 
Der Name „innere Angelegenheit“ wird zum bloßen Schemen. 
Angesichts der Tatsache nun, daß in Bayern Kirchenge- 
meindeumlagen schon seit einigen Dezennien erhoben werden, 
und daß auch früher schon und zwar schon seit dem 6. Jahr- 
hundert Zehnten, Stolgebühren, Bauleistungen usw. teilweise mit 
staatlichem Nachdruck erhoben wurden, hielt MEURER es für 
ein ungebührliches Verlangen, „daß nun gerade die bayerische 
Regierung aus Anlaß der KGO. mit einem kühnen Ruck das 
Rad der Geschichte zurückdrehe.“ 
Ein Anlaß, ın der Sache etwas zu tun, ist mit der Vor- 
legung dieses Entwurfes allerdings gegeben. Ob nun aber dieser 
Entwurf vorwärts oder zurück führe, ob in ıhm überhaupt das 
Rad der Geschichte rolle, das sind Fragen, bei deren Beant- 
wortung eben der subjektive Standpunkt gegenüber dem Verhält- 
nis von Staat und Kirche eine bedeutsame Rolle spielt. 
Eine Veränderung bedeutet das Umlageprinzip immerhin 
gegenüber den einer privatrechtlichen Ordnung entsprungenen 
Reichnissen, welche ehemals die Kirche in ihren Zehnten, Bau- 
leistungen etc. schon unter dem Rechtsschutz des politischen 
Gemeinwesens bezog. Die Umlage aber ist Steuer, sie ist eine 
durchaus öffentlich-rechtliche Leistung genau so wie die poli- 
tische Gemeindeumlage und die Staatssteuer. Der wesentliche 
Unterschied im Vergleich zu jenen historischen Abgaben besteht 
darin, daß diese bestimmte Zweckleistungen sind, die nicht wie
	        
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