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Sigfrid Graf Bernstorfi, Ueber Regentschaft unter beson-
derer Berücksichtigungder zurzeitin Braunschweig
stattfindenden. Hannover, H. Feesche, 1909. 76 S.
Die dem ältesten Sohn des Herzogs von Cumberland gewidmete, etwas
unsystematisch, sonst aber gut geschriebene Heidelberger Doktor-Disserta-
tion gibt auf S. 11—19 eine Uebersicht über die Geschichte der Regent-
schaft von der Zeit der Pharaonen bis zur Neuzeit, stellt auf S. 19—46 das ge-
meine deutsche Regentschaftsrecht dar, bespricht auf Grund dessen und
der Braunschweiger Gesetze auf S. 46—75 die jetzige Braunschweiger Re-
gentschaft und faßt auf S. 75—76 die bei solcher Besprechung gezogenen
Schlußfolgerungen zusammen.
Die Uebersicht der $S. 11—19 ist recht interessant. An der Darstellung
der S. 19—46 hat der Unterzeichnete, wenn er auch ihre Entscheidungen
streitiger Fragen nicht sämtlich billigt, geradezu auszusetzen nur, daß sie
(S. 20), wie freilich auch von Graßmann im Arch. öfl. R. 6, 490 geschieht,
auch jedem Regenten Gottesgnadentum zuschreibt und aus der Mystik
des Gottesgnadentums die Entscheidung einiger dieser Fragen hernimmt.
So soll deshalb das für Selbstregierung des Landesherrn genügende Lebens-
jahr auch für jeden Regenten genügen (S. 31). So soll deshalb nicht das
Ministerium, sondern der Agnat mit der Einleitung eines Verfahrens auf
Regentschaft den Anfang machen (S. 32). So soll deshalb keinerlei Be-
schränkung der Regentengewalt zulässig sein (8. 38 fg.).
Die Schlußfolgerungen der S. 75 und 76 lassen sich kurz dahin wieder-
geben:
1. Der Herzog von Cumberland wurde am 18. 10. 84 von Rechts wegen
Herzog des Landes Braunschweig und deutscher Bundesfürst.
2. Er war aber an der Ausübung seines Rechtes tatsächlich behindert.
3. Die deshalb am 31. 10. 85 eingeleitete Regentschaft war völlig recht-
mäßig.
4. Unrechtmäßig aber ist, daß sie nicht ausdrücklich im Namen des
Herzogs von Cumberland geführt wird.