Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 343 — 
des Inhalts dieser völkerrechtlichen Abkommen. Die präzise Darstellung 
bietet auch Solchen eine willkommene Orientierungshandhabe, die sich schon 
auf diesem Gebiete beschäftigt haben und noch weiter tätig bleiben wollen. 
Ganz besonders interessieren die für und gegen die Aufrechthaltung 
des Seebeuterechts geltend gemachten und vom Verfasser kritisch beleuch- 
teten Gründe. Als belanglos bezeichnet die Abhandlung die Ansicht 
einer Berechtigung der Entschädigungsforderung in Gestalt der Seebeute, 
der nach Ansicht WHxArons die Natur einer Kontribution, nach anderen 
die Wirkung einer schnelleren Kriegsbeendigung oder der Abhaltung vom 
Beginne eines Kriegs innewohnen soll. Ebenso tritt der Verfasser der An- 
sicht entgegen, daß das Schiff zur Verhinderung seiner kriegerischen Ver- 
wendung genommen werden müsse, sowie der Gleichstellung der Schiffe 
mit den Eisenbahnen. Als unzutreffend wird auch die Ableitung der Not- 
wendigkeit der Schiffswegnahme aus der Notwendigkeit der Gefangennahme 
der Mannschaft, sowie die Ansicht bezeichnet, daß der Kreuzerkrieg das 
wirksamste Kriegsmittel der Schwachen sei, da diese Kriegsart niemals eine 
Entscheidung, sondern höchstens kleinere Nebenwirkungen herbeiführen 
könne. Diesen Satz begründet der Verfasser mit höchst interessanten ge- 
schichtlichen und handelspolitischen Ausführungen, indem er besonders auf 
die Uebernahme des Handelsbetriebs durch die Neutralen, die Notwendig- 
keit der Mitwirkung der, vielen Staaten gegenüber unmöglichen, Blokade 
bei Ausübung des Seebeuterechts, die Unmöglichkeit einer Aushungerung 
selbst bei wirksamer Blokade, die verhältnismäßig geringe, durch Versiche- 
rungen und Truste ausgleichbare oder wenigstens abschwächbare Schädi- 
gung des Handels hinweist. Die Prüfung der Frage, ob und inwieweit diese 
Ausführungen in politischer, strategischer und kommerzieller Beziehung 
stichhaltig sind, bedürfte eines umfassenden und eingehenden fachmänni- 
schen Studiums. Eine Besprechung des Aufsatzes kann sich auf den Hin- 
weis des hohen Interesses beschränken, das die Behandlung dieser Fragen 
beanspruchen darf, zu deren Darstellung der Verfasser ein umfangreiches 
geschichtliches und statistisches Material vorführt. Etwas optimistisch 
dürfte die Behauptung sein, daß die Beseitigung des Seebeuterechts nur 
noch eine Frage der Zeit sei, weil dieses Recht die ganze Weltwirtschaft, 
nicht allein den Gegner schädigt und die Ueberzeugung umso lebendiger 
sich bilden werde, daß dieses Recht dem Wesen der Völkergemeinschaft 
widerspricht. Wohl in dem Gefühle, daß ein solcher Appell an das inter- 
nationale Solidaritätsgefühl nicht überall den gehofften Widerhall finden 
wird, sieht sich der Verfasser veranlaßt, England einen eigenen Abschnitt 
mit eindringlichem Hinweise auf die besonders große eigene Schädigung 
durch Zulassung des Seebeuterechts zu widmen. Zur Begründung verweist 
die Abhandlung auf den Umfang der englischen Handelsflotte und ihren 
großen Tonnengehalt, die geringwertigere Organisation der englischen Han- 
delsflotte gegenüber der deutschen, die Zersplitterung der ersteren durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.