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den, da auf die Vorbereitung für diese Zusammenkunft größtes Gewicht
gelegt werden soll. —
Der Aufsatz des hochverdienten Mitarbeiters an der Konferenz bietet
uns eine sehr ausführliche und doch übersichtliche Darstellung des Inhalts
der einzelnen Konventionen. Man kann sich an Hand der Schrift schnell
und erschöpfend über die Bedeutung und das Zustandekommen der ver-
schiedenen Abmachungen orientieren. Daß Verf. bei der Bewertung teils
der einzelnen Bestimmungen, teils des Gesamtergebnisses immer noch zu
optimistisch urteilt, erschwert infolge der immer streng sachlich bleiben-
den Ausführungen die Bildung eines eigenen Urteils nicht. Die Veröffent-
lichung dieses Aufsatzes reiht sich den anderen Verdiensten des bekannten
Völkerrechtslehrers um die Förderung der Friedensidee würdig an.
Frankfurt a. Main. Dr. Franz Leyers.
Der administrative Waffengebrauch der öffentlichen
Wachorgane und des Heeres, unter besonderer Berücksich-
tigung der Rechte Oesterreichs, Preußen, der deutschen Mittelstaaten,
Englands, Frankreich und Italiens rechtsvergleichend dargestellt von
Dr. August Wilfling, k. k. Ministerial-Vizesekretär im k. k. Finanz-
ministerium. Wiener staatswissenschaftliche Studien, herausg. von
E. BERNATZIK und E. v. PHILIPPOVICH, Wien u. Leipzig, Franz Deu-
tike 1909.
Auf den ersten Blick erscheint es fast verwunderlich: ein Buch von
fast 300 Seiten über den administrativen Waffengebrauch! Aber die Lek-
türe des Werkes zerstreut die anfänglichen Bedenken; der an sich spröde
Gegenstand bietet, zumal in rechtsvergleichender Darstellung der Gesichts-
punkte und Fragen genug, um eine eingehende Bearbeitung von so statt-
lichem Umfange zu rechtfertigen und lehrt uns zugleich einen Verfasser
kennen, der das Zeug besitzt, den Stoff zu meistern und das Interesse am
Gegenstande wachzuhalten.
Im I. Kapitel behandelt der Verfasser die Grundprobleme; zunächst
den Begriff des administrativen Waffengebrauches.
Verfasser verweist mit Recht darauf, daß es sich hierbei um eine Aeuße-
rung der staatlichen Zwangsgewalt handle, die sich wesentlich von allen an-
deren Zwangsmitteln unterscheidet: so ist ein Korrektiv durch höhere In-
stanzen nieht ınöglich, obwohl es sich um die höchsten Interessen Einzelner
handelt, Maß und Erfolg sind nicht genau vorausbestimmbar, vielmehr
dauert das zugefügte Uebel regelmäßig länger als der Zweck des Zwanges
erfordert. Daraus ergibt sich das unabweisliche Postulat der gesetzlichen
Feststellung der Grenzen für die Anwendung der Waffengewalt.
Von dem militärischen Waffengebrauch, insofern er sich innerhalb der
militärischen Organisation abspielt, sucht Verfasser nachzuweisen, daß es