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sich hiebei ursprünglich nicht um eine administrative, sondern eine straf-
rechtliche Angelegenheit handelte: Verhängung und sofortige Vollziehung
der Todesstrafe; mißt aber demselben gleichwohl eine große Bedeutung für
die begriffliche Entwicklung des administrativen Waftengebrauches zu. Der
Nachweis eines direkten begrifflichen oder genetischen Zusammenhangs zwi-
schen jenen „militärstrafrechtlichen® Fällen und den Hauptfällen des ad-
ministrativen Waffengebrauches scheint mir jedoch nicht erbracht.
Eingehend erörtert der Autor im folgenden die Kompetenz zur Rege-
lung des administrativen Waffengebrauches und entwickelt die Postulate
durchaus im Sinne und Geiste der rechtsstaatlichen Prinzipien.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des administrativen Waffengebrauches
im allgemeinen werden 3 Fälle unterschieden: 1) Notwehr, 2) Ueberwälti-
gung von Widerstand und Ungehorsam, 3) gegen Fliehende. Während der
erstere Anwendungsfall (Notwehr) wohl mit Rücksicht auf die Aufgaben der
Verwaltung hinsichtlich der Veranlassungsmöglichkeiten und die eventuelle
Pflicht des Waffengebrauches eine Erweiterung gegenüber dem allgemeinen
Notwehrrecht aber keine Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen
in sich begreift, der 3. Anwendungsfall (gegen Fliehende) aber, wie Ver-
fasser selbst zugibt, einer gemeinsamen rechtlichen Grundlage entbehrt,
liegt der Kern des administrativen Woaffengebrauchsrechtes in den
Fällen der 2. Kategorie (Ueberwältigung von Widerstand und Ungehorsam).
Diese Fälle gestalten auch die vielseitigste Anwendung, immer unter der
stillschweigenden Bedingung, daß andere Mittel nicht zu Gebote standen
oder fruchtlos angewendet wurden.
An dieser Stelle wirft der Verfasser die bedeutungsvolle Frage auf, ob
und inwieweit Rechtmäßigkeit der zu erzwingenden Amtshandlung und Un-
rechtmäßigkeit (Strafbarkeit) des Widerstandes Voraussetzungen des (recht-
mäßigen) Waffengebrauches bilden.
Mit Recht betont Verfasser, daß beide Eragen nicht zusammenfallen,
sondern nach beiden Richtungen die Voraussetzungen selbständig zu prüfen
sind. Es lasse sich nicht behaupten, daß in allen oder nur in den Fällen
des strafbaren Widerstandes Waffengebrauch zulässig sei, denn „es kommt
auf das Handeln des Vollzugsorganes, nicht des Widersetzlichen an“ So
gelangt der Autor zu folgenden Thesen: a) Wenn der Widerstand verboten
ist, ist der Waffengebrauch gerechtfertigt, wenn die sonstigen Bedingungen
desselben vorliegen; auf die Gutgläubigkeit des Vollzugsorganes hinsicht-
lich der Amtshandlung kommt es nicht an. b) Ist Widerstand erlaubt, so
folgt daraus nicht die Unrechtmäßigkeit des Waffengebrauches; er kann
vielmehr durch Gutgläubigkeit des Vollzugsorganes gerechtfertigt sein. Hier
scheint mir der Verfasser allerdings die objektive Rechtmäßigkeit mit der
subjektiven Straflosigkeit bezw. Verantwortungsfreiheit des Vollzugsorganes
zu verwechseln. Richtiger dagegen ist der Hinweis darauf, daß die Straf-
gesetze manche Fälle bloßen Ungehorsams (passiven Widerstandes) straf-