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loslassen, während Waffengebrauch zur Ueberwindung tatsächlich zulässig ist.
Daß die Amtshandlung rechtmäßig sein müsse, sagt der Verfasser weiter,
sei zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ergebe sich jedoch aus dem
Wesen des dem Vollzugsorgane obliegenden Dienstes und zwar formuliert
er die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung im Sinne
des Waffengebrauches in folgender Weise: a) müsse das Vollzugsorgan zu
der zu erzwingenden Handlung in örtlicher und sachlicher Beziehung zu-
ständig sein, b) dürfe der zu erzwingende Befehl nicht gegen ein absolutes
Verbotsgesetz verstoßen, c) wenn dem Einschreiten des Organes objektive
Grenzen gezogen sind, deren Beurteilung dem Ermessen des Organes über-
lassen ist, entschuldige Irrtum in den tatsächlichen Voraussetzungen, wenn
er nicht grob fahrlässig ist. Den letzteren Punkt führt der Verfasser noch
näher aus, aber ich glaube, daß auch hier die von ihm entwickelten Sätze
nicht für die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit
des Waffengebrauches verwertbar sind, sondern lediglich für die Frage der
subjektiven Verantwortlichkeit des vollziehenden Organes.
In diesem ersten Kapitel hat Verfasser die juristische Systematik des
Waffengebrauchsrechtes in übersichtlicher und gründlicher Weise entwickelt.
In den folgenden Kapiteln, die gewissermaßen den speziellen Teil, die Dar-
stellung des positiven Rechtes, enthalten, hat er leider dieses System ver-
lassen und die weitere Einteilung des Stoffes nach den zum Waffengebrauch
befugten Organen vollzogen. So handelt das 2. Kapitel unter A) vom
Waffengebrauchsrecht der Gendarmerie, unter B) der exekutiven Polizeior-
gane, insbes. der militärisch organisierten Polizeimannschaften (Sicherheits-
wachen), unter C) der Finanzwachen (Grenzaufsichtsbeamten, Zollwächter,
coast-guards etc.), unter D) der Forst-,Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane)
dann der allgemeinen Kulturschutzwachen (Feldschutzorgane), unter E)
vom Waffengebrauche der Sanitäts- (Quarantäne)Wachorgane; das 3. Ka-
pitel endlich umfaßt den administrativen Waffengebrauch des Heeres, der
ja allerdings eine besondere Darstellung erheischt. Im übrigen aber scheint
mir diese Art der Anordnung ungeachtet der praktischen Vorzüge den An-
forderungen der Verwaltungsrechtswissenschaft nicht vollkommen zu ent-
sprechen. Die Einteilung entspricht mehr einem dienstrechtlichen, als
einem verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkt. Das verwaltungsrechtliche
Problem des 'Themas liegt in dem Verhältnis von Staatsgewalt und Unter-
tan; um die Entwicklung der Grundsätze handelt sichs, nach welchen der
Untertan dieser schärfsten Form der Anwendung der Staatsgewalt unter-
worfen werden kann, die Fälle, die Voraussetzungen, die Formen, Welche
Organe hiebei in Aktion treten, ist lediglich eine Frage von sekundärer
Bedeutung. Wird diese Frage zum Einteilungsgrund gemacht, wie dies der
Verfasser tut, so gewinnt zwar die Darstellung an praktischer Brauch-
barkeit für die Angehörigen der betreffenden Dienstzweige, verliert aber an
Einheitlichkeit des juristischen Bildes.
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 2. 23