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großen ganzen der Waffengebrauch der letztgenannten Organe auf den Fall
der Notwehr beschränkt ist, die ersteren mit einziger Ausnahme der Schweiz
auch zur Ueberwältigung von tätlichem Widerstand (oder gefährlicher
Drohung) und zum Waffengebrauch gegen Fliehende sogar in weiterem
Maße befugt sind als irgend ein anderer Wachkörper.
Das III., weitaus umfangreichste Kapitel ist dem administrativen Waffen-
gebrauche des Heeres gewidmet. Der weiteren Einteilung ist der Gesichts-
punkt zugrunde gelegt, ob das Heer kraft eigenen Rechtes oder kraft von
der zuständigen Zivilbehörde abgeleiteten Rechtes (Requisition) einschreitet.
Die zahlreicheren, wichtigeren und juristisch bedeutsanieren Fälle gehören
freilich in die 2, Gruppe, aber es ist gerade besonders dankenswert, daß
der Verfasser auch die Fälle der ersteren Art, d. i. den Waffengebrauch des
Heeres im Garnisonswachdienst, soweit er sich gegen Zivilpersonen kehrt,
eingehender untersucht hat, zumal diese Materie der gesetzlichen Regelung,
deren sie, wie Verfasser mit Recht betont, notwendig bedürfte, fast gänz-
lich entbehrt. Auch hier wendet der Verfasser sein Schema: Notwehr,
Ueberwältigung von Widerstand und gegen Fliehende (d.ı. auf Anruf nicht
haltende, entfliehende oder aus dem militärischen Gewahrsam entspringende
Personen, an. Der in manchen Rechten, auch dem österreichischen als zu-
lässig bezeichnete Waffengebrauch anläßlich grober und ungeachtet wieder-
holter Abmahnungen fortgesetzter Beleidigungen paßt da nicht ganz herein;
da er sich nicht unter den Notwehrbegriff subsumieren läßt, meint Ver-
fasser, der Pusten übe tatsächlich Strafrecht aus. Diese Konstruktion aber
scheint mir unannehmbar, ich möchte da eher noch der ReHmschen Auffas-
sung von der militärischen „Ehrennotwehr“ den Vorzug geben.
Der 2. Abschnitt dieses Kapitels „Grundsätze für die Requisition und
das Einschreiten des Heeres mit Waffengewalt bei aufständischen Bewe-
gungen und Unruhen“ behandelt zunächst das Verhältnis zwischen Militär-
und Zivilbehörden: das Requisitionsprinzip.
Verfasser weist nach einem lehrreichen historischen Ueberblick nach,
daß das Requisitionsprinzip heute grundsätzlich die Regel bildet, während
ein spontanes Einschreiten des Militärs allerdings in Preußen und Oester-
reich, welche beide die in der Verfassung verheißene gesetzliche Regelung
bis heute schuldig geblieben sind, auf Grund älterer Vorschriften bezw. in
Oesterreich des Dienstreglements(!) allgemein, in anderen Staaten, Belgien,
Frankreich, in einigen wenigen bestimmten Fällen noch immer zulässig ist.
Daß ein solches spontanes Einschreiten gegenüber violent crimes auch in
England erfolgen kann, beruht auf durchaus nationalen Rechtsanschauungen
— Pflicht jedes Bürgers einzuschreiten — und läßt gegenüber den konti-
nentalen Einrichtungen keine Parallele zu. Nach einem rechtsvergleichen-
den Ueberblick über die zur Requisition der bewaffneten Macht berechtigten
Zivilbehörden und Organe sowie über Form und Inhalt der Requisition kon-
statiert Verfasser die zwei allgemein anerkannten Hauptgrundsätze: Gehor-
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